Efas-Newsletter November 2023
Wegstreckenentschädigung verlängert bis Ende 2024
Bereits im Juni hat der Landessynodalausschuss in seiner Sitzung beschlossen, die erhöhte Wegstreckenentschädigung bis zum 31.12.2024
zu verlängern.
Bis Ende 2024 beträgt die Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges für dienstliche Zwecke somit 38 Cent je Kilometer statt 30 Cent.
Efas-Newsletter Oktober 2023
Efas-Newsletter September 2023
Mehr zu den Themen des Efas-Newsletter August 2023
Mehr zu den Themen des Efas-Newsletter Juli 2023
Achtung! Achtung!
Möglicher Anspruch auf eine höhere Eingruppierung
Durch den Tarifabschluss zum TVöD SuE im Mai 2022, der am 01. Juli 2022 in Kraft trat ( die Übernahme durch die ADK erfolgte im November 2022) ergibt sich für einige Mitarbeitende möglicherweise ein Anspruch auf eine höhere Eingruppierung.
Allerdings droht jetzt eventuell ein Verfall der Ansprüche aus dem Juli durch die Ausschlussfrist von einem Jahr nach §27 DienstVo.
Aus diesem Grund sollten bis zum 01.Juli 2023 mögliche Ansprüche an den Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden.
Dies gilt vor allem
Eine Höhergruppierung nach S 8b sollte beantragt werden, wenn Sie als Mitarbeitende eine, oder mehrere Kriterien erfüllen:
Bei Fragen ruft gerne an!
Wir haben Musterbriefe vorbereitet, die gerne genutzt werden können. Wir empfehlen je ein Schreiben an den Träger (Kirchenkreis bzw. Kirchenvorstand für die Solitäreinrichtungen) und an die Personalabteilung zu schicken.
Mehr zu den Themen des Efas-Newsletters März 2023
Mehr zu den Themen des Efas-Newsletters Februar 2023
ADK-Info 4/2022
Bericht von der Sitzung der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission am 24. November 2022
Tarifabschluss im Sozial- und Erziehungsdienst jetzt auch im kirchlichen Bereich in trockenen Tüchern.
Veröffentlichung der Umfrageergebnisse des DWiN zur Personalsituation in den Kitas
Das Diakonische Werk evangelischer Werke in Niedersachsen (DWiN) hat die Leitungen von 700 Kindertagesstätten zu den Arbeitsbedingungen in Ihren Einrichtungen befragt. 454 Leitungen (rd. 65%) haben geantwortet. Am 28.10.2022 ist das DWiN in der Presse mit den Umfrageergebnissen platziert!
Repräsentative Ergebnisse liegen vor und werden aktuell über den großen Presseverteiler verbreitet.
Befristete Erhöhung der Wegstreckenentschädigung
Inhaltlich ging es zum einen um die Tariferhöhung für die Beschäftigten im TV-L. Diese erhalten, genauso wie Kolleg:innen im Land, zum 01.12.2022 eine Entgelterhöhung um 2,8%. Durch den Beschluss der ADK kann die Entgelterhöhung pünktlich mit dem Dezembergehalt ausgezahlt werden.
Die Umsetzung der Tarifbeschlüsse für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst konnte noch nicht verhandelt werden, da zum Zeitpunkt der ADK-Sitzung der Text des Tarifabschlusses noch nicht vorlag.
Des Weiteren soll der Vorbereitungsausschuss der ADK eine Überleitung aller Beschäftigten in ein Tarifwerk vorbereiten.
Alle Informationen zu den Themen in der ADK-Info 3/2022
Einladung zur Mitarbeitendenversammlung
Die nächste Mitarbeiterversammlung findet am 12. September 2022 statt. Nähere Informationen hier:
Die Arbeitnehmerorganisationen der ADK berichten in der neuen ADK-Info 2/2022 über die letzte Sitzung. Über folgende Themen wurde diskutiert:
Alle Informationen zu den Themen in der ADK-Info 2/2022
Die Verhandlungen sind beendet und eine Einigung in der Tarifrunde zur Aufwertung und Entlastung im Sozial- und Erziehungsdienst
konnte dank der starken Streikaktionen erreicht werden.
Die zentralen Punkte der Einigung sind zum einen die Einführung von Entlastungstagen (2plus2), allen Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst stehen somit zwei Entlastungstage pro Jahr zu. Zudem
erhalten die Beschäftigten künftig die Option zur Umwandlung von Entgeltbestandteilen in zwei weitere Entlastungstage.
Zum anderen findet eine Aufwertung der Sozialen Arbeit statt: Für alle Beschäftigten gibt es eine monatliche Zulage von 130 Euro, für Sozialarbeiter*innen beträgt die Zulage 180 Euro pro Monat. Die
Zulage für die Praxisanleitung ist in Höhe von 70 Euro, Auszubildende der Heilerziehungspflege erhalten zum ersten Mal eine tarifliche Ausbildungsvergütung.
Ver.di-Flugblatt zum Tarifabschluss im TVöD SuE-Bereich
In der neuen ADK-Info 3/2021 berichten die Arbeitnehmerorganisationen der ADK über die Ergebnisse aus der Sitzung vom 9. September 2021.
Die Ergebnisse betreffen ausschließlich die Beschäftigten, die nach TVöD vergütet werden. In den Bereichen des Sozial- und Erziehungsdienstes wird ab 01. August 2021 nun auch das
• Auszahlung des Leistungsentgeltes mit den Dezembergehältern
• Grundlage für die Berechnung ist jeweils das Entgelt des Monats September
• für das Jahr 2021 - 10% (August - Dezember)
• für das Jahr 2022 - 24% (das ganze Jahr)
• für das Jahr 2023 - 12% (Januar - Juni)
• ab Juli 2023 das Leistungsentgelt nur mit einer Dienstvereinbarung
Der Anspruch auf das Leistungsentgelt ist an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses im September 2021 geknüpft. Daher erhalten nur solche Mitarbeitende das pauschalierte Leistungsentgelt mit dem Tabellenentgelt für den Monat Dezember ausgezahlt, die im September 2021 in einem Dienstverhältnis standen. Dabei ist es unerheblich, ob der oder die Mitarbeitende im September auch Anspruch auf das Tabellenentgelt hatte oder Entgeltersatzanspruch bestand.
Darüber hinaus setzt die Auszahlung des Leistungsentgelts voraus, dass die Mitarbeitenden auch zum Zeitpunkt der Auszahlung im Dezember 2021 im Dienstverhältnis stehen. Außerdem müssen sie Anspruch auf Zahlung eines Tabellenentgelts im Dezember haben, um in den Genuss des Leistungsentgelts zu kommen.
Das bedeutet, dass Mitarbeitenden, die im Dezember beurlaubt sind oder Mitarbeitenden, die sich in Elternzeit befinden, kein Leistungsentgelt zusteht, da sie ja kein Tabellenentgelt erhalten.
Mitarbeitende, die spätestens zum 1. September 2021 eingestellt wurden, haben Anspruch auf das volle Leistungsentgelt.
Mitarbeitende, die erst nach dem 30.09.2021 neu angestellt worden sind, haben keinen Anspruch auf die Auszahlung des Leistungsentgelts genauso wie Mitarbeitende, die vor dem 31.12.2021 ausgeschieden sind und im Dezember kein Tabellenentgelt mehr erhalten.
Lag der Diensteintritt im September erhalten die Mitarbeitenden ein anteiliges Leistungsentgelt. Wer z.B. zum 15.09.2021 eingestellt wurde, hat einen anteiligen Anspruch von 16/30.
Sonstige ständige (z.B. Schichtzulagen, Besitzstandszulagen, Mehrarbeits- und Überstundenpauschalen) und auch unständige Entgeltbestandteile fließen nicht mit in die Bemessungsgrundlage des Leistungsentgelts ein.
Teilzeitbeschäftigte erhalten das pauschalierte Leistungsentgelt in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. Beim Leistungsentgelt handelt es sich um zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
Weitere Informationen dazu in der ADK-Info 3/2021