Zeugnisse:

Im § 35 TV-L ist geregelt, dass alle Beschäftigten den Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis haben. Das Zeugnis muss sich über die Art und Dauer der Tätigkeit, sowie die Beurteilung der Führung und Leistung erstrecken, wenn...

 

Endzeugnis:

(1) das Dienstverhältnis endet.

 

Zwischenzeugnis:

(2) triftige Gründe bestehen,
Das heißt bei berechtigtem Interesse, hat der Beschäftigte einen in der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers begründeten Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Ein rechtliches Interesse des Beschäftigten ist nicht erforderlich. Ohne die Nennung von Gründen ist der Arbeitgeber jedoch nicht verpflichtet ein Zwischenzeugnis auszustellen. Triftige Gründe können sein:

• Suche eines neuen Arbeitsplatzes,

• wenn der Arbeitgeber beabsichtigt zu kündigen,

• wenn ein Zwischenzeugnis zur Vorlage bei Gerichten und Behörden benötigt wird,

• Stellung eines Kreditantrages,

• Bewerbung um eine Wohnung,

• bei einer Versetzung oder einem sonstigen Wechsel innerhalb einer Dienststelle,

• bei dem Wechsel von Vorgesetzten,

• bei Arbeitsunterbrechungen (über einem Jahr)

 

Vorläufiges Zeugnis:

(3) eine bevorstehende Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht

 

 

Die Zeugnisse sind unverzüglich auszustellen. Das heißt nach §121 Abs. 1 Satz 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern.

 

 

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