Mitarbeiterhaftung:

Bei der Haftung von Arbeitnehmern gilt folgende Einschränkungen:

• Bei leichter Fahrlässigkeit haften sie gar nicht.
• Bei mittlerer Fahrlässigkeit haften sie anteilig.
• Bei grober Fahrlässigkeit haften sie voll.

Voraussetzungen für die Mitarbeiterhaftung:

 

Als Vorraussetzung einer Mitarbeiterhaftung muss eine Pflichtverletzung vorliegen. Pflichtverletzungen lassen sich in zwei Katergorien einteilen,
1. in eine arbeitsvertragliche oder
2. in eine gesetzliche Pflichtverletzung.

 

Arbeitsvertragliche Pflichtverletzung

Verletzt ein Arbeitnehmer seine Pflicht gegenüber dem Arbeitgeber ist dies eine Arbeitsrechtliche Pflichtverletzung. Dieses kann zum Beispiel die Tatsache sein, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung wie folgt erbringt:
•  überhaupt nicht,
   d.h. er kommt z.B. unentschuldigt gar nicht zur Arbeit.
   Natürlich ausgenommen wenn ein Grund für das Fernbleiben vorliegt, z.B. Urlaub oder Krankheit
•  nicht rechtzeitig,
   d.h. er kommt, ohne dass hierfür ein Grund vorliegt, zu spät zur Arbeit
•  nur unzureichend,
   d.h. er arbeitet zwar, liefert allerdings nur schlechte, ggf. sogar unzureichende Arbeitsergebnisse ab, arbeitet zu langsam und schädigt somit den Betrieb, das Betriebsergebnis.

 

Gesetzliche Pflichtverletzung
dass der Arbeitnehmer , wenn er eine Maschine fehlerhaft bedient und Ausschuss produziert wird (arbeitsvertraglich). Beispiel: Er beschädigt die Maschine oder Arbeitsmaterial (gesetzlich). Der Schaden muss ersatzfähig zu beziffern sein. Beispiel: Verletzt Ihr Mitarbeiter einen anderen, ergibt sich die Schadenshöhe aus den Heil- und Pflegekosten. Beispiel: Liegt eine Sachbeschädigung vor, entspricht der Schaden den Reparaturkosten sowie der Wertminderung, die Ihr Fahrzeug durch den Unfall erfahren hat. Auch ein entgangener Gewinn z. B. wegen Produktionseinbruch ist ersatzfähig. Für den Schaden ist die Pflichtverletzung ursächlich Beispiel: Ein Auslieferungsfahrer fährt aus Unachtsamkeit schneller als erlaubt. Deshalb verursacht er einen Unfall, bei dem Ihr Firmenfahrzeug schwer beschädigt wird. Bei normalem Tempo wäre der Unfall nicht passiert. Verschulden muss vorliegen Ihr Mitarbeiter muss verschuldensfähig sein. In jedem Fall ist er dies mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Bei einem jüngeren Angestellten, müssen Sie prüfen, ob er die geistige Reife besitzt, das Unrecht seiner Handlung zu verstehen.


Beim Verschulden unterscheidet das bürgerliche Recht 2 Arten:
Fahrlässigkeit: „Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt (§ 276 BGB) Vorsatz: „Vorsatz ist das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolgs.“ Als fahrlässig gilt bereits, wenn jemand durch mehr Achtsamkeit einen Unfall hätte vermeiden können. Im Arbeitsleben könnte dies zu unzumutbaren Haftungsrisiken führen, weshalb die Frage, ob ein Arbeitnehmer für einen Schaden haftet oder nicht, von der Schwere seines Verschuldens abhängt. Haftung: Die Rechtsprechung unterscheidet 3 Fahrlässigkeitsstufen: Grad des Verschuldens: Leichteste Fahrlässigkeit Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Ihr Arbeitnehmer grundsätzlich nicht. Erläuterung: Geringfügig oder leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeit ist das typische Missgeschick. Beispiel: Ein Arbeitnehmer drückt versehentlich einen falschen Knopf, verzählt oder vertippt sich. Grad des Verschuldens: Mittlere Fahrlässigkeit Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden zwischen Ihnen und dem Arbeitnehmer aufgeteilt. Erläuterung: Mittlere Fahrlässigkeit ist das einfache die einfache Außerachtlassung der Sorgfaltspflicht. Ist die Pflichtverletzung mehr als geringfügig, prüfen Sie zunächst, ob sie grob fahrlässig geschah. Ist dies nicht der Fall, liegt nur mittlere Fahrlässigkeit vor. Beispiel: Ihr Arbeitnehmer hat beim Einparken mit dem Firmenwagen einen anderen touchiert, weil er „nicht so genau“ hingesehen hat. Grad des Verschuldens: Grobe Fahrlässigkeit/Vorsatz Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit muss Ihr Arbeitnehmer den gesamten Schaden allein tragen. Bei grob fahrlässigem Verhalten sind aber Haftungserleichterungen möglich. Grob fahrlässig handelt der Mitarbeiter wenn er sich so sorglos verhält, das jedem hätte einleuchten müssen das ein Schaden entstehen kann. Verursacht Ihr Mitarbeiter vorsätzlich einen Schaden, muss er ihn in vollem Umfang tragen. Der Mitarbeiter muss dabei auch den Schaden gewollt haben. Beispiel: Ein volljähriger Auszubildender nutzte den Gabelstapler, obwohl er keinen Staplerschein hatte und ein ausdrückliches Vorbot des Vorgesetzten bestand. Prompt rammte er das Tor der Lagerhalle. Nur wenn der Auszubildende das Tor rammen wollte, handelte er grob fahrlässig und müsste voll für den Schaden haften. Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, müssen Sie die jeweiligen Haftungsvoraussetzungen darlegen und beweisen (§ 619a BGB). Dies gilt insbesondere für den Grad des Verschuldens.

Einer Abmahnung, die lediglich pauschale Rügen enthält, kann im nachfolgenden Kündigungsrechtsstreit keine Bedeutung beigemessen werden. Die Abmahnung muss dem Vertragspartner deutlich machen, welches Fehlverhalten als nicht vertragsgemäß angesehen wird und welche Konsequenzen im Wiederholungsfall gezogen werden. Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 18.1.1980 auf die Warn- und Ankündigungsfunktion hingewiesen, worauf noch oben einzugehen ist. Diese kündigungsrelevante Hinweis- und Warnfunktion kann nämlich die Abmahnung grundsätzlich nur dann erfüllen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber genau bezeichnete Leistungsmängel beanstandet.

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