Essen während der Arbeitszeit:

Mahlzeiten während der Arbeit können überwiegend betriebsfunktionalen Zielsetzungen dienen, wenn die Mahlzeiten der Mitarbeiter im Kindergarten z. B. überwiegend einen pädagogischen Sinn haben, als das sie der Nahrungsaufnahme dienen.
Streitig war in diesem Fall, ob die Mahlzeiten mit den Kindern als Sachbezüge der Arbeitnehmer anzusetzen sind. Der Arbeitgeber gewährte in diesem Kindergarten seinen Arbeitnehmern in der Gruppe, unentgeltliche Mahlzeiten (Frühstück und Mittagessen). Die Mahlzeiten nahmen die Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Betreuung gemeinschaftlich mit den Kindern ein. Die pädagogischen Mitarbeiter kamen aber während der Mahlzeiten kaum dazu selbst zu essen, weil sie mehr mit der Aufsicht und Anleitung der Kinder beschäftigt waren.

 

(NIEDERSÄCHSISCHES FINANZGERICHT Urteil: Az.: 11 K 384/07 vom 19.02.2009)

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE des NIEDERSÄCHSISCHES FINANZGERICHT:

Die Gewährung von Mahlzeiten an die Arbeitnehmer des Kindergartens stellt keinen geldwerten Vorteil dar, der lohnsteuerpflichtig ist.
Begründet wird dieses damit, dass die Voraussetzungen für eine Lohnsversteuerung der kostenlosen Abgabe von Mahlzeiten an die Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber nicht vorliegt. Bei der Abgabe von Mahlzeiten an die Arbeitnehmer handelt es sich zwar grundsätzlich auch um Vorteile für die Beschäftigten, jedoch lässt die Rechtsprechung Ausnahmen dann zu, wenn die Mahlzeiten während der Arbeit überwiegend betriebsfunktionalen Zielsetzungen dienen.

In diesem Streitfall war von einem überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Klägers auszugehen, denn im Streitfall diente die Einnahme der Mahlzeiten der pädagogischer Erziehung der Kinder und hatte eher einen Aufsichtscharakter.
Das private Interesse der Arbeitnehmer an der Einnahme von Mahlzeiten trat dabei in den Hintergrund. Sie konnten nicht frei wählen, ob sie an dem gemeinsamen Mittagessen teilnahmen. Der Arbeitnehmer konnte sich nicht den gemeinsamen Mahlzeiten entziehen. Es lag daher - wenn überhaupt - eine aufgedrängte Bereicherung vor, die nicht zu einem geldwerten Vorteil beim Arbeitnehmer und in der Folge davon zu lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn führte.
Hierfür sprach auch, dass die Arbeitnehmer in der Regel zusätzlich für die Mittagsmahlzeit ein "Pausenbrot" mitbrachten. Ebenso sei das Mittagessen, das sie mit den Kindern einnehmen, keine vollwertige Mahlzeit für Erwachsene. Es handelte sich um ein sog. "pädagogisches Häppchen", das von der Menge her für die Ernährung eines Erwachsenen nicht ausreiche. Die Mengen seien nur auf die Anzahl der Kinder (ohne Mitarbeiter) bemessen.

 

Komplette Urteilsbegründung des Niedersächsischen Finanzgerichtes

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