Dienstjubiläen:

In der DVO § 20 Abs. 1 ist bestimmt, dass alle Beschäftigten eine Treueleistung in Form eines zusätzlichen Erholungsurlaubs bei Vollendung folgender Beschäftigungszeiten erhalten:

 

  •  bei 10 Jahren in Höhe von 2 Arbeitstagen,
  •  bei 20 Jahren in Höhe von 4 Arbeitstagen,
  •  bei 30 Jahren in Höhe von 6 Arbeitstagen,
  •  bei 40 Jahren in Höhe von 8 Arbeitstagen.

 

Beschäftigungszeiten sind die in einem Dienstverhältnis zurückgelegten Zeiten, auch wenn sie unterbrochen sind. (Bei einem oder verschiedenen Anstellungsträger(n) im Geltungsbereich der DVO).

Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß TV-L § 28, es sei denn, der Anstellungsträger hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt.

 

 

Scheidet eine Mitarbeiterin in einem Jubiläumsjahr aus dem Arbeitsverhältnis aus, gilt folgendes:

In der hannoverschen Landeskirche werden gemäß § 20 Absatz 1 Dienstvertragsordnung bei Vollendung einer Beschäftigungszeit von 10, 20, 30 usw. Jahren zusätzliche Erholungsurlaubstage gewährt. Der Anspruch auf Gewährung dieses zusätzlichen Erholungsurlaubs entsteht erst am Tage der Vollendung. Wenn bisher eine Mitarbeiterin mit Ablauf des Tages, an dem die Jubiläumszeit vollendet wurde, aus dem Dienstverhältnis ausschied, wurde daher kein Jubiläumsurlaub gewährt, da dieser nicht mehr genommen werden konnte.

Das Bundesarbeitsgericht hat allerdings mit dem Urteil vom 09.04.2014 (Aktenzeichen 10 AZR 635/13) für den TVöD-Bereich entschieden, dass dem Anspruch auf das im TVöD gewährten Jubiläumsgeld nicht entgegensteht, wenn das Arbeitsverhältnis gleichzeitig mit Vollendung der dafür erforderlichen Beschäftigungszeit endet. Dieses Urteil ist analog auch auf den § 20 Absatz 1 der Dienstvertragsordnung anzuwenden. Da der Anspruch auf zusätzlichen Erholungsurlaub erst zum Zeitpunkt der Erfüllung der Jubiläumszeit und damit in diesem besonderen Fall dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Mitarbeiters entsteht, kann der Urlaub nicht mehr gewährt werden, sondern ist zukünftig abzugelten.

Das Landeskirchenamt hat allerdings keine Bedenken, wenn der zusätzliche Erholungsurlaub im Vorgriff auf den zum Ende des Dienstverhältnisses entstehenden Anspruch bereits unmittelbar am Ende des Dienstverhältnisses gewährt wird.

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