Pflegezeitgesetz ermöglicht Arbeitsbefreiung zur Pflege naher Angehöriger:

Zum 1. Juli 2008 ist zusammen mit der Erhöhung der Pflegesätze im Rahmen der Pflegeversicherung das neue Pflegezeitgesetz in Kraft getreten. Dieses schreibt den gesetzlich verankerten Anspruch auf kurzfristige Freistellung von der Arbeit zur Pflege naher Angehöriger fest.

Ziel des Gesetzes ist es, die Möglichkeiten zu verbessern, nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen. Dazu wird ein gesetzlicher Freistellungsanspruch von der Arbeit festgeschrieben, ohne das der Arbeitnehmer befürchten muss, dass er seinen Job verliert. In der Zeit der Freistellung besteht ein Kündigungsverbot

Das Pflegezeitgesetz unterscheidet zwei Arten der Freistellung von der Arbeit:

  • Freistellung wegen kurzzeitiger pflegebedingter Arbeitsverhinderung.
  • Sechsmonatiger Freistellungsanspruch bei häuslicher Pflege naher
    Angehöriger.

Freistellung wegen kurzzeitiger pflegebedingter Arbeitsverhinderung

 

Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, seiner Arbeit kurzfristig bis zu 10 Tagen fernzubleiben, wenn bei einem nahem Angehörigen eine akute Pflegesituation auftritt. In dieser Zeit soll der Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Dem Arbeitgeber ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen vorzulegen. Der Arbeitnehmer muss seine Verhinderung und den zeitlichen Umfang unverzüglich anzeigen. Der Arbeitgeber darf das Ansinnen des Mitarbeiters nicht ablehnen.

Leider konnte im Gesetz ein Lohnfortzahlungsanspruch für diesen Zeitraum nicht durchgesetzt werden. In die Sozialversicherung werden keine Beiträge entrichtet, der Sozialversicherungsschutz bleibt allerdings bestehen.

 

 

Sechsmonatiger Freistellungsanspruch bei häuslicher Pflege naher Angehöriger

 

In Unternehmen mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten hat der Arbeitnehmer zusätzlich einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen für bis zu 6 Monaten.

Die Pflege muss persönlich durchgeführt werden. Die Pflegebedürftigkeit muss durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des medizinischen Dienstes nachgewiesen werden. Die Mitteilung an den Arbeitgeber muss mindestens 10 Tage vorher schriftlich erfolgen. Dauer und Zeitpunkt der Freistellung sind anzugeben. Soll nur eine Teilfreistellung erfolgen, so müssen dies Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich fixieren. Dabei hat der Arbeitgeber den Wünschen des Arbeitnehmers zu entsprechen, wenn keine dringenden betrieblichen Erfordernisse dagegen stehen.

Die Pflegezeit beträgt für jeden nahen Angehörigen längstens sechs Monate. Treten veränderte Bedingungen ein, dann endet die Pflegezeit vier Wochen nach Eintritt der veränderten Bedingungen. Eine Lohnfortzahlung findet nicht statt. In die Renten- und Arbeitslosenversicherung werden in der Pflegezeit Beiträge durch die Pflegeversicherung geleistet. In der Kranken- und Pflegeversicherung ist man entweder über die Familienversicherung mit abgesichert oder muss sich freiwillig mit dem Mindestbeitrag selbst versichern. Auf Antrag erstattet die Pflegeversicherung den Beitrag bis zur Höhe des Mindestbeitrages.

Definition des Begriffs "nahe Angehörige"

Das Gesetz fasst den Begriff im § 7 Abs. 3 sehr weit. Nahe Angehörige sind:

  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern,
  • Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft,
    Geschwister,
  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder,
  • die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners,
  • Schwiegerkinder und Enkelkinder.

 

 

Quelle: GA-MAV - Siegfried Wulf        

 

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