Arbeitsbefreiung:

Arbeitsbefreiung geregelt in der DVO § 23 und im TVöD § 29 und TV-L § 29

Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Tabellenentgelts sowie die sonstigen Entgeltbestandteile in dem angegebenen Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden: (TV-L § 29)

Der Angestellte erhält Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts für einen Arbeitstag

  • • bei seiner kirchlichen Trauung (DVO § 23 Abs. 5a),
    • bei der Taufe (DVO § 23 5a),
    • bei der Konfirmation (DVO § 23 Abs. 5b),
    • bei einer entsprechenden kirchlichen Feier (DVO § 23 Abs. 5b)
    • bei der kirchlichen Trauung ihres Kindes (DVO § 23 Abs. 5b)
    • bei der Niederkunft der Ehefrau (TV-L § 29)
    • bei einem Umzug aus dienstlichem oder betrieblichen Grund
       an einen anderen Ort (TV-L § 29 Abs. 1c)
    • bei einer schweren Erkrankung einer/eines Angehörigen,
       wenn er/sie im gleichen Haushalt lebt (TV-L § 29 Abs. 1e)ee))

 

Fällt der Anlass der Freistellung auf einen arbeitsfreien Tag, entfällt der Anspruch auf Arbeitsbefreiung.

 

Der Angestellte erhält Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts für jeweils zwei Arbeitstage beim Tod (DVO § 23 Abs. 6/ TV-L § 29 Abs. 1b)

  • • eines Elternteils,
    • eines Elternteils des Ehegatten,
    • des Ehegatten,
    • eines Großelternteils,
    • eines Stiefelternteils,
    • eines Kindes
    • eines Bruders oder einer Schwester.

     

 

Weiter sind im TV-L § 29 Abs. 1e  und TVöD § 29 Abs. 1e Arbeitsbefreiungen bei schwerer Erkrankung festgelegt: 

  • • eines Angehörigen, soweit er in demselben Haushalt lebt
       1 Arbeitstag im Kalenderjahr, (TV-L/TVöD § 29 Abs. 1e)aa)

     

    eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn
       im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder
       bestanden hat, 4 Arbeitstage im Kalenderjahr,
       (TV-L/TVöD § 29 Abs. 1e)bb)

    einer Betreuungsperson, wenn der Angestellte deshalb die Betreuung
       seines Kindes, das das 8.Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
       wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung bis zu
       dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muß, 4 Arbeitstage im
       Kalenderjahr
    .   (TV-L/TVöD § 29 Abs. 1e)cc)

Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit des Angestellten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt 5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.

 

 

Für die Erkrankung eines Kindes, nach §45 SGB V,

  • (1) haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugniss erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versichterten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuuen oder pflegen kann und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
  • (2) Anspruch auf Krankengeld nach (1) besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der Anspruch besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage, je Kalenderjahr.

     

 

 

Ärztliche Behandlung (sowie ärztliche Untersuchungen und ärztlich verordnete Behandlungen) von Angestellten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muß, erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten.

(TV-L/TVöD § 29 Abs. 1f)

 

Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können; soweit die Beschäftigten Anspruch auf Ersatz des Entgelts geltend machen können, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. (TV-L/TVöD § 29 Abs. 2)

 

Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts bis zu 3 Tagen gewähren. In begründeten Fällen (z. B. Umzug aus persönlichem Grund) kann bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten. (TV-L/TVöD § 29 Abs. 3)

 

Die Mitarbeiterin erhält auch Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts zur Erfüllung allgemeiner Pflichten...zur Ausübung: (DVO § 23 Abs. 3)

  • a) kirchlicher öffentlicher Ehrenämter
    b) des kirchlichen Wahl- und Stimmrechts und zur Beteiligung an     kirchlichen Wahlausschüssen

Die Mitarbeiterin kann zur Ausübung kirchlicher Aufgaben im Rahmen einer genehmigten untentgeltlichen Nebentätigkeit und in sonstigen begründeten Fällen z.B. Teilname am Deutschen Evangelischen Kirchentag, an Veranstaltungen beruflicher Vereinigungen oder zur beruflichen Fortbildung, unter Fortzahlung des Entgelts die erforderliche Arbeitsbefreiung erhalten.
(DVO § 23 Abs. 4)

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