Arbeitsbefreiung geregelt in der DVO § 23 und im TVöD § 29 und TV-L § 29
Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach
Der Angestellte erhält Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts für einen Arbeitstag
Der Angestellte erhält Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts für jeweils zwei Arbeitstage beim Tod (DVO § 23 Abs. 6/ TV-L § 29 Abs. 1b)
Weiter sind im TV-L § 29 Abs. 1e und TVöD § 29 Abs. 1e Arbeitsbefreiungen bei schwerer Erkrankung festgelegt:
• eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn
im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder
bestanden hat, 4 Arbeitstage im Kalenderjahr,
(TV-L/TVöD § 29 Abs. 1e)bb)
• einer Betreuungsperson, wenn der Angestellte deshalb die Betreuung
seines Kindes, das das 8.Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung bis zu
dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muß, 4 Arbeitstage im
Kalenderjahr. (TV-L/TVöD § 29 Abs. 1e)cc)
Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit des Angestellten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt 5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.
Für die Erkrankung eines Kindes, nach §45 SGB V,
Ärztliche Behandlung (sowie ärztliche Untersuchungen und ärztlich verordnete Behandlungen) von Angestellten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muß, erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten.
Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben
ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können; soweit die Beschäftigten Anspruch auf Ersatz des Entgelts geltend machen
können, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts bis zu 3 Tagen gewähren. In begründeten Fällen (z. B. Umzug aus persönlichem Grund) kann bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten. (TV-L/TVöD § 29 Abs. 3)
Die Mitarbeiterin erhält auch Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts zur Erfüllung allgemeiner Pflichten...zur Ausübung: (DVO § 23 Abs. 3)
Die Mitarbeiterin kann zur Ausübung kirchlicher Aufgaben im Rahmen einer genehmigten untentgeltlichen Nebentätigkeit und in sonstigen begründeten Fällen z.B. Teilname am Deutschen
Evangelischen Kirchentag, an Veranstaltungen beruflicher Vereinigungen oder zur beruflichen Fortbildung, unter Fortzahlung des Entgelts die erforderliche Arbeitsbefreiung erhalten.
(DVO § 23 Abs. 4)