Seit dem 1. Januar 2009 sind das Urlaubs- und das Weihnachtsgeld (BAT) zu einer Jahressonderzahlung (TV-L) zusammengefasst worden.
Die Jahressonderzahlung...
• erhalten alle, die am 1. Dezember in einem Dienstverhältnis stehen
• wird mit dem Novembergehalt ausgezahlt.
• bemisst sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. *
• berechnet sich am Durchschnitt der Monate: Juli + August + September *
• berücksichtigt keine Überstunden und Mehrarbeitszeit
(wenn nicht im Dienstplan vorgesehen); Leistungszulagen; Leistungs- und Erfolgsprämien.
* Bei Beschäftigten, die nach dem 31. August ihr Arbeitsverhältnis begonnen haben, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses und gilt Eingruppierung des Einstellungstages.
Anteilige Jahressonderzahlung bis 31.12.2010 |
Anteilige Jahressonderzahlung ab 01.01.2011** |
In den Entgeltgruppen |
95%
|
83%
|
EG 1 bis EG 8
|
80%
|
68%
|
EG 9 bis EG 11
|
50%
|
38%
|
EG 12 bis EG 13
|
35%
|
23%
|
EG 14 bis EG 15
|
** ADK-Beschluss vom 26.08.2009
Info hierzu: Mit der Einführung des TV-L im öffentlichen Dienst wurde ein Leistungsentgelt
Mit der Tarifeinigung des öffentlichen Dienstes (Land) im März 2011 wurde das Leistungsentgelt wieder abgeschafft.
Wenn das Arbeitsverhältnis am 1. Dezember ruht oder Zeiten ohne Arbeitsleistung bestehen, wie unten aufgelistet, ist dies unschädlich.
Anspruchsminderung
Der Anspruch auf Jahressonderzahlung vermindert sich für jeden Kalendermonat, in dem Mitarbeiterinnen keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts haben. Der Anspruch auf
Jahressonderzahlung vermindert sich dann um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Mitarbeiterinnen nicht für mindestens einen Tag des Monats einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des
Entgelts haben (sog. Zwölftelungsregelung). Die Jahressonderzahlung wird allerdings nicht vermindert, wenn in den Kalendermonaten, kein Tabellenentgelt gezahlt wurde, durch:
Mitarbeiterinnen, die im unmittelbaren Anschluss an ihr Ausbildungsverhältnis von demselben Anstellungsträger in ein Arbeitsverhältnis übernommen wurden und am
Dies gilt ebenso für Mitarbeiterinnen, die in unmittelbarem Anschluss an ihr Praktikantenverhältnis von demselben Anstellungsträger in ein Arbeitsverhältnis übernommen wurden.
Vorangegangenes Arbeitsverhältnis
Im BAT wurde das Weihnachtsgeld nicht gekürzt, wenn in allen Kalendermonaten Bezüge vom selben Anstellungsträger – egal aus welchem Rechtsverhältnis – zugestanden haben. Diese Regelung wurde nicht
übernommen.
Im TV-L bedeutet ein früheres (nicht unmittelbar vorangegangenes) Arbeitsverhältnis zum selben Anstellungsträger grundsätzlich eine Kürzung der Jahressonderzahlung. Unschädlich ist es allerdings,
wenn im unmittelbaren Anschluss an ein befristetes Arbeitsverhältnis ein erneutes Arbeitsverhältnis (befristet oder unbefristet) zum selben Anstellungsträger begründet wird. In diesem Fall sind die
Arbeitsverhältnisse als Einheit anzusehen. Unerheblich ist, ob sich die Arbeitsbedingungen in den beiden Arbeitsverhältnissen (Eingruppierung, Arbeitszeit usw.) unterscheiden.