Das Urlaubs- und das Weihnachtsgeld (BAT) sind zu einer Jahressonderzahlung (TV-L/TVöD) zusammengefasst worden. Die Jahressonderzahlung...
1 Bei Beschäftigten, die nach dem 31. August ihr Arbeitsverhältnis begonnen haben, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses und gilt Eingruppierung des Einstellungstages.
Entgeltgruppe | bis 2010 | 2011-20182 | Entgeltgruppe | 2019 | 2020 | 2021-20223 |
EG 1 - EG 8
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95%
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83%
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EG 1 - EG 4
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80,11%
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77,68%
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76,39%
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EG 5 - EG 8
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80,54%
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78,10%
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77,00%
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EG 9 - EG 11
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80%
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68%
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EG 9a - EG11
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66,01%
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64,01%
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63,20%
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EG 12 - EG 13
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50%
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38%
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EG 12 - EG 13
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36,86%
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35,77%
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35,32%
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EG 14 - EG 15
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35%
|
23%
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EG 14 - EG 15
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22,33%
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21,65%
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21,38%
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2 ADK-Beschluss vom 26.08.2009
Info hierzu: Mit der Einführung des TV-L im öffentlichen Dienst wurde ein Leistungsentgelt
Mit der Tarifeinigung des öffentlichen Dienstes (Land) im März 2011 wurde das Leistungsentgelt wieder abgeschafft.
3Jahressonderzahlung ab dem Jahr 2021 im TV-L
Anmerkung: bis zur darauffolgenden Beschlussfassung in der ADK über den nächsten Tarifabschluss zum TV-L.
Entgeltgruppe | 2017 | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 |
S 2 bis S 9
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82,05%
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79,51%
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79,51%
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79,51%
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79,51%
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84,51%
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S 10 bis S 18
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72,52%
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70,28%
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70,28%
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70,28%
|
70,28%
|
70,28%
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5 Festschreibung der Jahressonderzahlung im TVöD
Absenkung der Jahressonderzahlung 2016 bis 2018 Für die Jahre 2016, 2017 und 2018 wird die Jahressonderzahlung ("Weihnachtsgeld") auf dem Stand des Jahres 2015 eingefroren. Damit verringern sich
die Bemessungssätze... Des Weiteren werden die Bemessungssätze im Jahr 2017 zusätzlich um 4% abgesenkt und die Absenkung für künftige Jahre beibehalten.
Als Ergebnis der Tarifrunde 2018 ergab sich ein Erhöhungssatz von 3,19% für das Jahr 2018. Ab dem Jahr 2019 sollen die Bemessungssätze nicht weiter abgesenkt werden, d.h. die Jahressonderzahlung
nimmt wieder an den Entgeltsteigerungen teil.
6Bei den Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst gibt es keine den Entgeltgruppen 13 bis 15 vergleichbaren S-Entgeltgruppen und somit keine Jahressonderzahlung in Höhe von 51,78 % (2018).
Wenn das Arbeitsverhältnis am 1. Dezember ruht oder Zeiten ohne Arbeitsleistung bestehen, wie unten aufgelistet, ist dies unschädlich.
Anspruchsminderung
Der Anspruch auf Jahressonderzahlung vermindert sich für jeden Kalendermonat, in dem Mitarbeiterinnen keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts haben. Der Anspruch auf
Jahressonderzahlung vermindert sich dann um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Mitarbeiterinnen nicht für mindestens einen Tag des Monats einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des
Entgelts haben (sog. Zwölftelungsregelung). Die Jahressonderzahlung wird allerdings nicht vermindert, wenn in den Kalendermonaten, kein Tabellenentgelt gezahlt wurde, durch:
Mitarbeiterinnen, die im unmittelbaren Anschluss an ihr Ausbildungsverhältnis von demselben Anstellungsträger in ein Arbeitsverhältnis übernommen wurden und am
Dies gilt ebenso für Mitarbeiterinnen, die in unmittelbarem Anschluss an ihr Praktikantenverhältnis von demselben Anstellungsträger in ein Arbeitsverhältnis übernommen wurden.
Vorangegangenes Arbeitsverhältnis
Im BAT wurde das Weihnachtsgeld nicht gekürzt, wenn in allen Kalendermonaten Bezüge vom selben Anstellungsträger – egal aus welchem Rechtsverhältnis – zugestanden haben. Diese Regelung wurde nicht
übernommen.
Im TV-L bedeutet ein früheres (nicht unmittelbar vorangegangenes) Arbeitsverhältnis zum selben Anstellungsträger grundsätzlich eine Kürzung der Jahressonderzahlung. Unschädlich ist es allerdings,
wenn im unmittelbaren Anschluss an ein befristetes Arbeitsverhältnis ein erneutes Arbeitsverhältnis (befristet oder unbefristet) zum selben Anstellungsträger begründet wird. In diesem Fall sind die
Arbeitsverhältnisse als Einheit anzusehen. Unerheblich ist, ob sich die Arbeitsbedingungen in den beiden Arbeitsverhältnissen (Eingruppierung, Arbeitszeit usw.) unterscheiden.