Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21 TV-L). Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch wie folgt:
Berechnung des individuellen Urlaubsanspruches:
Bei 6 Arbeitstag(en)/Woche ergibt sich daraus ein Urlaubsanspruch von 36 Tagen im
Kalenderjahr.
Bei 5 Arbeitstag(en)/Woche ergibt sich daraus ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Kalenderjahr.
Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; er kann auch in Teilen genommen werden.
Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat.
Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben dabei unberücksichtigt.(TV-L § 26)
Jahresurlaubsanspruch : 12 Monate = Ux
Ux x Anzahl der beschäftigten Monate lfd. Kalenderjahr = Urlaubsanspruch lfd. Kalenderjahr
Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden. Resturlaub, der nicht bis zum Ablauf der ersten neun Monate des folgenden Urlaubjahres angetreten worden ist, verfällt. Das heißt Resturlaub aus dem Vorjahr muss spätestens am 30.09. des Folgejahres angetreten werden.
Geregelt ist dies im § 22 der DVO, wo auf die Gleichstellung zu den Kirchenbeamteninnen verwiesen wird, die wiederum in der
Niedersächsischen Erholungsurlaubsverordnung
(DVO § 22 statt TV-L § 26 Abs. 2a • KBG § 61 Abs. 1-3 • KBGErgG § 24 Abs. 1 • NEUrlVO § 8)
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung steht einem Schwerbehinderten Mitarbeitenden zu wenn der Schwerbehinderte Mitarbeitende dem Arbeitgeber und der Personalverwaltung (Kirchenkreisamt) die Schwerbehinderung mitgeteilt hat und damit die Schutzrechte aus dem Schwerbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann. Unter Anderem der erhöhte Urlaubsanspruch:
Zusatzurlaub (§ 125 SGB IX)
Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr, wenn der Grad der Schwerbehinderten über 50% beträgt. Verteilt sich die
regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Soweit tarifliche,
betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen für schwerbehinderte Menschen einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unberührt.
Anspruch auf Zusatzurlaub erst nach Anerkennung:
Wenn die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres besteht (z.B. die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch ab dem 15.10.), hat der schwerbehinderte Mensch einen
Zusatzurlaubsanspruch von einem Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat, nach vorliegenden der Schwerbehinderteneigenschaft. Entstehen bei dieser Berechnung Bruchteile von Urlaubstagen, die
mindestens einen halben Tag ergeben, so werden sie auf volle Urlaubstage aufgerundet.
Im obigen Beispiel ab dem 15.10., ergeben sich zwei volle Monate und somit ein Zusatzurlaub von 0,8333 also 1 Tag.
Der so ermittelte Zusatzurlaub ist ebenfalls dem allgemeinen Erholungsurlaub hinzuzurechnen.
Natürlich möchte jeder seinen Urlaub zeitlich am liebsten selber planen. Im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) steht dazu im
§ 7, dass die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers auch zu berücksichtigen sind, aber unter Berücksichtigung:
• dringender betrieblicher Belange
• Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten vorrangig sind.
Der Urlaub ist jedoch zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
Das Bundesurlaubsgesetz sagt auch, dass der Urlaub am besten zusammenhängend genommen werden sollte, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.