BEM- Betriebliches Eingliederungsmanagement:

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Mitarbeitenden, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen erkrankt sind, ein Betriebliches Eingliederungsmangement (BEM) anzubieten.
(§ 84 Abs. 2 SGB IX).

Die Mitarbeitenden hingegen können frei entscheiden, ob sie einem BEM-Verfahren zustimmen. Das BEM-Verfahren kann jederzeit wieder beendet werden.

Das BEM dient dazu, dass alle gemeinsam (Mitarbeitende, Dienststellenleitung, auf Wunsch die Mitarbeitervertretung und ggf. die Vertrauensperson der Schwerbehinderten) beraten, welche betrieblichen Maßnahmen dazu beitragen könnten, die Arbeitsfähigkeit des Mitarbeitenden wiederherzustellen und wenn möglich dauerhaft zu erhalten.
Gemeinsam werden geeignete Maßnahmen ausgewählt und anschließend auf ihren Erfolg hin überprüft.

 

(Siehe Dienstvereinbarungen)

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