Dienstreisen:

Dienstreisen und Dienstgänge

Dienstreisen und Dienstgänge sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes.

 

Dauer der Dienstreise
Die Dauer der Dienstreise richtet sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung. Wird die Dienstreise an der Dienststelle angetreten oder beendet, so tritt diese an die Stelle der Wohnung.
( § 2 Abs. 2 Bundesreisekostengesetz (BRKG))

Dienstreisen, bei welchen man den Kirchenkreis verlässt, müssen vorher schriftlich beim Anstellungsträger (i. d. R. der Kirchenvorstand) beantragt und genehmigt werden. Für diese Genehmigung muss die antragstellende Person das Formblatt "Antrag auf Genehmigung einer Dienstreise" ausfüllen. Die Kosten für eine Dienstreise übernimmt der Arbeitgeber.

 

Fahrkostenerstattung
(1) Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die Fahrkosten nur bis zu den Kosten der niedrigsten Klasse des Beförderungsmittels erstattet.
(2) Für Strecken, die mit dem eigenen Kraftfahrzeug zurückgelegt werden, erhält man als Wegstreckenentschädigung eine Kilometerpauschale. Sie liegt bei 0,30 € (seit 1.07.2008 (vorher 0,27 €)) pro Kilometer. Es gibt auch eine Mitnahmeentschädigung: Für jede mitgenommene Person bekommt man 0,02 € pro Kilometer. (seit 1.07.2008 (vorher 0,02 € für die erste Person, aber nicht mehr als 0,03 € auch bei mehr als 2 Personen)
(3) Für regelmäßige Dienstreisen kann eine allgemeine Genehmigung für den eigenen Kirchenkreis erteilt werden. Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug können dann in ein Fahrtenbuch eingetragen; das muss aber vorher vom jeweiligen Kirchenvorstand oder Kirchenkreisvorstand beschlossen worden sein.
Das Fahrtenbuch ist stets im Fahrzeug der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters mitzuführen. Die Eintragungen werden handschriftlich mit Tinte oder Kugelschreiber in den entsprechenden Spalten vorgenommen. Das Fahrtenbuch sollte monatlich an das Kirchenamt Osnabrück gesandt werden. Die Kosten werden dort aus dem Haushalt des jeweiligen Arbeitgebers erstattet.

Das Kilometergeld ist eine Pauschalabgeltung für alle Kosten, die durch die Verwendung des privaten Kraftfahrzeuges (Pkw, Kombi oder Motorrad) für Dienstfahrten anfallen. Bei Pkw sind es 0,30 € (seit dem 1.07.2008 (vorher 0,27 €)) pro Kilometer und bei den Motorrädern und Mofas richtet es sich nach der Kubikmeteranzahl.

 

Teilnahme an Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen
Mitarbeitende, die im dienstlichen Interesse an Tagungen und sonstigen Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen teilnehmen, erhalten die Fahrkosten und den Lehrgangs-, Veranstaltungs- oder Tagungsbeitrag einschließlich der Kosten für gemeinsame Unterkunft und Verpflegung. Bei Übernachtungen wird eine Eigenbeteiligung erhoben, die nach der Stundenanzahl der eigenen Beschäftigung richtet, die aber jederzeit im Kirchenkreisamt erfragt werden kann.

 

Ausschlussfrist
Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr schriftlich zu beantragen. Diese Frist beinhaltet nur die Dienstgänge- oder -Fahrten, welche bis einschließlich 31.08.2007 vorgenommen sind. Für die Dienstreisen ab dem 01.09.2007 ist die Ausschlussfrist nur noch sechs Monate. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise.

 

Dienstreiseantrag zum Download. (Bitte auf rosa! Papier ausdrucken und vollständig ausfüllen)
Dienstreiseantrag

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