Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall:

Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn
   •  er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht
       infolgederselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
   •  seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit
      eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

(TV-L § 22 Abs. 1; EntgFG § 3 Abs. 1)

 

Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung erhalten die Beschäftigten für die Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt (Nettoentgelt = um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt).

(TV-L § 22 Abs. 2)

 

 

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