Arztbesuche (sowie ärztliche Untersuchungen und ärztlich verordnete Behandlungen) während der Arbeitszeit sind im Tarifvertrag (Arbeitsbefreiung) folgendermaßen geregelt:
Beschäftigte werden unter Fortzahlung des Entgelts für ärztliche Behandlungen freigestellt, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen müssen.
Die erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit gilt einschließlich erforderlicher Wege- und Wartezeiten.