Zeugnisse:

Anspruch auf Zeugnisse gemäß § 35 TV-L

Beschäftigte im Geltungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) haben gemäß § 35 TV-L Anspruch auf die Ausstellung von Zeugnissen. Dabei wird zwischen Endzeugnis, Zwischenzeugnis und vorläufigem Zeugnis unterschieden.

 

Endzeugnis (§ 35 Abs. 1 TV-L)

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben Beschäftigte Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit. Dieses Zeugnis muss sich auch auf Führung und Leistung erstrecken.

 

Zwischenzeugnis (§ 35 Abs. 2 TV-L)

Beschäftigte können während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis verlangen, wenn ein triftiger Grund vorliegt. Ein triftiger Grund liegt vor, wenn dieser bei verständiger Betrachtungsweise den Wunsch des Beschäftigten als berechtigt erscheinen lässt. Beispiele für triftige Gründe sind:

  • Suche eines neuen Arbeitsplatzes
  • Beabsichtigte Kündigung durch den Arbeitgeber
  • Vorlage bei Gerichten und Behörden
  • Stellung eines Kreditantrags
  • Bewerbung um eine Wohnung
  • Versetzung oder sonstiger Wechsel innerhalb der Dienststelle
  • Wechsel von Vorgesetzten
  • Arbeitsunterbrechungen von über einem Jahr

Ein rechtliches Interesse des Beschäftigten ist nicht erforderlich. Ohne die Nennung von Gründen ist der Arbeitgeber jedoch nicht verpflichtet, ein Zwischenzeugnis auszustellen.

 

Vorläufiges Zeugnis (§ 35 Abs. 3 TV-L)

Bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses können Beschäftigte ein Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit verlangen. Dieses Zeugnis wird als vorläufiges Zeugnis bezeichnet.

 

Unverzügliche Ausstellung (§ 35 Abs. 4 TV-L)

Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich auszustellen. Das bedeutet, dass sie nach § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern zu erteilen sind.

 

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