Sonderurlaub:

Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung

und unbezahlter Urlaub

Beschäftigte im TV-L und TVöD- SuE- Bereich können unter bestimmten Voraussetzungen Sonderurlaub oder eine Arbeitsbefreiung erhalten. Diese Regelungen dienen der Freistellung von der Arbeit in besonderen Situationen, entweder mit oder ohne Fortzahlung des Entgelts.

 

Sonderurlaub nach § 28 TV-L/ TVöD- SuE

  • Mitarbeitende können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Sonderurlaub beantragen.
  • Wichtiger Grund: Liegt im Interessenbereich des Mitarbeitenden und muss objektiv als schutzwürdig gelten. Persönliche Motive ohne objektive Relevanz reichen nicht aus.
  • Ermessen des Arbeitgebers: Die Gewährung von Sonderurlaub ist eine „Kann-Regelung“. Ein Rechtsanspruch besteht nicht; der Arbeitgeber wägt die Interessen des Mitarbeitenden und des Dienstgebers gegeneinander ab.

 

Beispiele für anerkannte wichtige Gründe:

  • Familiäre Gründe (z. B. Betreuung minderjähriger Kinder oder pflegebedürftiger Angehöriger)
  • Berufsbildung (z. B. Fach- oder Hochschulstudium, Fortbildungen, Umschulungen)
  • Übernahme eines kommunalen Amtes

 

Besonderheiten:

  • Sonderurlaub wird nur unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts gewährt.
  • Der Antrag muss schriftlich gestellt und der Verzicht auf Entgelt erklärt werden.
  • Der Arbeitgeber kann den wichtigen Grund auf Nachweis verlangen.
  • Die Dauer des Sonderurlaubs ist individuell festzulegen. Eine einseitige Kündigung vor Ablauf ist nicht möglich.

 

Auswirkungen auf Arbeitsverhältnis und Entgelt:

  • Die Zeit des Sonderurlaubs wird nicht auf die Beschäftigungszeit angerechnet.
  • Stufenaufstieg, Jahressonderzahlung, vermögenswirksame Leistungen, Jubiläumsgeld und Sterbegeld werden für den Zeitraum des Sonderurlaubs angepasst.
  • Der Erholungsurlaub reduziert sich anteilig (1/12 pro vollem Monat).
  • Krankheitsfall während des Sonderurlaubs: Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 22 TV-L).
  • Sozialversicherungs- und Zusatzversorgungsbeiträge ruhen, können aber freiwillig fortgeführt werden (Kranken- und Rentenversicherung). Beiträge trägt der Mitarbeitende selbst.

 

Arbeitsbefreiung mit Entgeltfortzahlung

  • Neben Sonderurlaub können Mitarbeitende unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt werden.
  • Diese Regelungen gelten sowohl für TV-L als auch TVöD SuE-Beschäftigte.
  • Beispiele hierfür finden Sie auf unserer Homepage unter:

 

Unbezahlter Urlaub

  • Unbezahlter Urlaub ist eine Freistellung ohne Entgeltfortzahlung für eine vereinbarte Zeit.
  • Das Arbeitsverhältnis bleibt grundsätzlich bestehen, jedoch ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt.
  • Sozialversicherungsrechtlich gilt das Arbeitsverhältnis bei unbezahltem Urlaub längstens einen Monat weiter. Danach werden keine Beiträge mehr gezahlt.
  • Beschäftigte können nach Ende des unbezahlten Urlaubs wieder regulär arbeiten.

 

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