Sonderurlaub, Arbeitsbefreiung
und unbezahlter Urlaub
Beschäftigte im TV-L und TVöD- SuE- Bereich können unter bestimmten Voraussetzungen Sonderurlaub oder eine
Arbeitsbefreiung erhalten. Diese Regelungen dienen der Freistellung von der Arbeit in besonderen Situationen, entweder mit oder ohne Fortzahlung des Entgelts.
Sonderurlaub nach § 28 TV-L/ TVöD- SuE
- Mitarbeitende können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Sonderurlaub beantragen.
- Wichtiger Grund: Liegt im Interessenbereich des Mitarbeitenden und muss objektiv als schutzwürdig gelten. Persönliche
Motive ohne objektive Relevanz reichen nicht aus.
- Ermessen des Arbeitgebers: Die Gewährung von Sonderurlaub ist eine „Kann-Regelung“. Ein Rechtsanspruch besteht nicht;
der Arbeitgeber wägt die Interessen des Mitarbeitenden und des Dienstgebers gegeneinander ab.
Beispiele für anerkannte wichtige Gründe:
- Familiäre Gründe (z. B. Betreuung minderjähriger Kinder oder pflegebedürftiger Angehöriger)
- Berufsbildung (z. B. Fach- oder Hochschulstudium, Fortbildungen, Umschulungen)
- Übernahme eines kommunalen Amtes
Besonderheiten:
- Sonderurlaub wird nur unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts gewährt.
- Der Antrag muss schriftlich gestellt und der Verzicht auf Entgelt erklärt werden.
- Der Arbeitgeber kann den wichtigen Grund auf Nachweis verlangen.
- Die Dauer des Sonderurlaubs ist individuell festzulegen. Eine einseitige Kündigung vor Ablauf ist nicht möglich.
Auswirkungen auf Arbeitsverhältnis und Entgelt:
- Die Zeit des Sonderurlaubs wird nicht auf die Beschäftigungszeit angerechnet.
- Stufenaufstieg, Jahressonderzahlung, vermögenswirksame Leistungen, Jubiläumsgeld und Sterbegeld werden für den Zeitraum des
Sonderurlaubs angepasst.
- Der Erholungsurlaub reduziert sich anteilig (1/12 pro vollem Monat).
- Krankheitsfall während des Sonderurlaubs: Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 22 TV-L).
- Sozialversicherungs- und Zusatzversorgungsbeiträge ruhen, können aber freiwillig fortgeführt werden (Kranken- und Rentenversicherung).
Beiträge trägt der Mitarbeitende selbst.
Arbeitsbefreiung mit Entgeltfortzahlung
- Neben Sonderurlaub können Mitarbeitende unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt werden.
- Diese Regelungen gelten sowohl für TV-L als auch TVöD SuE-Beschäftigte.
- Beispiele hierfür finden Sie auf unserer Homepage unter:
Unbezahlter Urlaub
- Unbezahlter Urlaub ist eine Freistellung ohne Entgeltfortzahlung für eine vereinbarte Zeit.
- Das Arbeitsverhältnis bleibt grundsätzlich bestehen, jedoch ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt.
- Sozialversicherungsrechtlich gilt das Arbeitsverhältnis bei unbezahltem Urlaub längstens einen Monat weiter. Danach werden keine
Beiträge mehr gezahlt.
- Beschäftigte können nach Ende des unbezahlten Urlaubs wieder regulär arbeiten.