Pflegezeitgesetz ermöglicht Arbeitsbefreiung zur Pflege naher Angehöriger:

Pflegezeitgesetz (PflegeZG)

Ihre Rechte

Das Pflegezeitgesetz ermöglicht Beschäftigten, nahe Angehörige in akuten oder längerfristigen Pflegesituationen zu unterstützen mit gesichertem Kündigungsschutz und sozialer Absicherung.

 

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG)

  • Dauer: bis zu 10 Arbeitstage pro pflegebedürftigem Angehörigen und Kalenderjahr
  • Voraussetzung: akute Pflegesituation (z. B. plötzlicher Pflegebedarf)
  • Mitteilung: unverzüglich an den Arbeitgeber, Grund und Dauer nennen
  • Nachweis: ärztliches Attest oder Bescheinigung der Pflegebedürftigkeit
  • Leistung: Pflegeunterstützungsgeld (ca. 90 % des Nettoentgelts, max. 128,63 €/Tag)
  • Kündigungsschutz: ab Ankündigung bis Ende der Freistellung

 

Pflegezeit bis zu 6 Monate (§ 3 PflegeZG)

  • Dauer: bis zu 6 Monate je Angehörigem
  • Voraussetzung: häusliche Pflege, Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten
  • Art: vollständige oder teilweise Freistellung möglich
  • Mitteilung: spätestens 10 Arbeitstage vorher schriftlich (Dauer und Umfang angeben)
  • Leistung: kein Gehalt; zinsloses Darlehen beim Bundesamt möglich
  • Sozialversicherung: Renten- und Arbeitslosenversicherung über Pflegekasse, Kranken-/Pflegeversicherung über Familienversicherung oder Eigenbeitrag
  • Kündigungsschutz: ab Ankündigung bis Ende der Pflegezeit

 

Sterbebegleitung (§ 3 Abs. 6 PflegeZG)

  • Dauer: bis zu 3 Monate
  • Voraussetzung: Begleitung eines nahen Angehörigen in seiner letzten Lebensphase
  • Betriebe: mehr als 15 Beschäftigte
  • Regelungen: analog zur regulären Pflegezeit

 

Kombination mit Familienpflegezeit

  • Pflegezeit und Familienpflegezeit können kombiniert werden
  • Insgesamt höchstens 24 Monate je Angehörigem

 

Wer gilt als „naher Angehöriger“?

  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern
  • Ehegatten, Lebenspartner, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft
  • Geschwister
  • Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder
  • Kinder des Ehegatten/Lebenspartners
  • Schwiegerkinder, Enkelkinder
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