Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
Ihre Rechte
Das Pflegezeitgesetz ermöglicht Beschäftigten, nahe Angehörige in akuten oder längerfristigen Pflegesituationen zu unterstützen mit
gesichertem Kündigungsschutz und sozialer Absicherung.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG)
- Dauer: bis zu 10 Arbeitstage pro pflegebedürftigem Angehörigen
und Kalenderjahr
- Voraussetzung: akute Pflegesituation (z. B. plötzlicher
Pflegebedarf)
- Mitteilung: unverzüglich an den Arbeitgeber, Grund und Dauer nennen
- Nachweis: ärztliches Attest oder Bescheinigung der
Pflegebedürftigkeit
- Leistung: Pflegeunterstützungsgeld (ca. 90 % des Nettoentgelts, max. 128,63
€/Tag)
- Kündigungsschutz: ab Ankündigung bis Ende der Freistellung
Pflegezeit bis zu 6 Monate (§ 3 PflegeZG)
- Dauer: bis zu 6 Monate je Angehörigem
- Voraussetzung: häusliche Pflege, Unternehmen mit mehr als 15
Beschäftigten
- Art: vollständige oder teilweise Freistellung möglich
- Mitteilung: spätestens 10 Arbeitstage vorher schriftlich
(Dauer und Umfang angeben)
- Leistung: kein Gehalt; zinsloses Darlehen beim Bundesamt möglich
- Sozialversicherung: Renten- und Arbeitslosenversicherung über Pflegekasse,
Kranken-/Pflegeversicherung über Familienversicherung oder Eigenbeitrag
- Kündigungsschutz: ab Ankündigung bis Ende der Pflegezeit
Sterbebegleitung (§ 3 Abs. 6 PflegeZG)
- Dauer: bis zu 3 Monate
- Voraussetzung: Begleitung eines nahen Angehörigen in seiner letzten
Lebensphase
- Betriebe: mehr als 15 Beschäftigte
- Regelungen: analog zur regulären Pflegezeit
Kombination mit Familienpflegezeit
- Pflegezeit und Familienpflegezeit können kombiniert werden
- Insgesamt höchstens 24 Monate je Angehörigem
Wer gilt als „naher Angehöriger“?
- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern
- Ehegatten, Lebenspartner, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft
- Geschwister
- Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder
- Kinder des Ehegatten/Lebenspartners
- Schwiegerkinder, Enkelkinder