Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Aktuell ab 1. Juni 2025
Der Mutterschutz ist eines der wichtigsten Arbeitsschutzgesetze und schützt die Gesundheit von Mutter und Kind, sichert das Einkommen
und umfasst einen besonderen Kündigungsschutz.
Für wen gilt das Mutterschutzgesetz?
- Gilt für alle Frauen in einem Arbeitsverhältnis (Vollzeit, Teilzeit, Auszubildende, Hausangestellte,
Heimarbeiterinnen).
- Nicht geschützt sind Selbstständige, Hausfrauen sowie Organmitglieder und
Geschäftsführerinnen juristischer Personen oder Gesellschaften.
Schutzfristen bei Schwangerschaft & Geburt
- Vor der Entbindung: 6 Wochen Freistellung (auf eigenen Wunsch Arbeit
möglich)
- Nach der Entbindung: 8 Wochen Freistellung
- Früh-/Mehrlingsgeburt oder Behinderung: insgesamt 12 Wochen
Freistellung
Neuer gestaffelter Mutterschutz nach Fehlgeburt (seit 1. Juni 2025)
Neu eingeführt durch das Mutterschutzanpassungsgesetz (in § 3 Abs. 5 MuSchG):
- Fehlgeburt ab der 13. SSW: Anspruch auf bis zu 2 Wochen
Mutterschutz
- ab 17. SSW: bis zu 6 Wochen
- ab 20. SSW: bis zu 8 Wochen
Diese Schutzfristen gelten unabhängig vom Gewicht des Kindes und entsprechen analog dem Schutz nach Totgeburt.
Während dieser Zeit gilt ein Beschäftigungsverbot, es sei denn, die Frau erklärt sich ausdrücklich einsatzbereit. Zudem
besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld und den Arbeitgeberzuschuss wie bei Entbindung.
Arbeitsbedingungen & Kündigungsschutz
- Verboten sind während Schwangerschaft, Fehlgeburt-Schutzzeit und nach der
Entbindung:
schwere körperliche Tätigkeit, Umgang mit gefährlichen Stoffen, Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr (Ausnahmen möglich).
- Ist die bisherige Tätigkeit nicht möglich, muss eine entsprechend geeignete Ersatzaufgabe zugewiesen werden
ohne Einkommenseinbußen.
- Kündigungsschutz: Während Schwangerschaft, Mutterschutz & Elternzeit, auch
nach Fehlgeburt, besteht ein besonderes Beschäftigungsverbot für Kündigungen, mit wenigen Ausnahmen nur mit behördlicher Genehmigung.