Kündigung:

 

Kündigung, Änderungskündigung

und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

 

Ordentliche Kündigung

Eine ordentliche Kündigung ist nur wirksam, wenn ein vernünftiger Grund vorliegt. Nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) können Kündigungen erfolgen aufgrund von:

  1. Personenbedingten Gründen – z. B. gesundheitliche Einschränkungen.
  2. Verhaltensbedingten Gründen – z. B. wiederholtes Fehlverhalten trotz Abmahnung.
  3. Betriebsbedingten Gründen – z. B. Umstrukturierungen, Stellenabbau.

 

Kündigungsfristen (§ 34 TV-L / DVO):

Beschäftigungszeit

Kündigungsfrist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

bis 6 Monate

2 Wochen zum Monatsende

bis 1 Jahr

1 Monat zum Monatsende

> 1 Jahr

6 Wochen zum Monatsende

≥ 5 Jahre

3 Monate zum Monatsende

≥ 8 Jahre

4 Monate zum Monatsende

≥ 10 Jahre

5 Monate zum Monatsende

≥ 12 Jahre

6 Monate zum Monatsende bzw. Quartalsende

 

Besonderer Schutz:

  • Beschäftigte ab 40 Jahren mit mehr als 15 Jahren Betriebszugehörigkeit können nur aus wichtigem Grund ordentlich gekündigt werden.

 

Außerordentliche (fristlose) Kündigung

Grundsatz (§ 626 BGB):

  • Das Arbeitsverhältnis kann von Arbeitgeber oder Arbeitnehmer fristlos gekündigt werden, wenn die Fortsetzung unzumutbar ist.
  • Die Frist zur Kündigung beträgt zwei Wochen ab Kenntnis der Tatsachen und gilt gleich für beide Seiten.

Wichtiger Grund (§ 30 DVO):

  • Abfall des evangelisch-lutherischen Bekenntnisses oder Austritt aus einer Gliedkirche der EKD.
  • Fehlende Bereitschaft, den Dienst und das Leben gemäß den Erwartungen der Kirche fortzuführen.
  • Schwerwiegendes Fehlverhalten, das das Vertrauensverhältnis zerstört (z. B. Diebstahl, Beleidigungen, grobe Pflichtverletzungen).

Mitteilung des Kündigungsgrundes:

  • Auf Verlangen ist der Kündigungsgrund schriftlich mitzuteilen (§ 626 Abs. 2 BGB).

 

Änderungskündigung

Grundsatz (§ 2 KSchG):

  • Bei einer Änderungskündigung kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet gleichzeitig die Fortsetzung unter geänderten Bedingungen an.
  • Die Änderung kann nur akzeptiert werden, wenn sie sozial gerechtfertigt ist.
  • Erklärung innerhalb der Kündigungsfrist bzw. spätestens drei Wochen nach Zugang der Kündigung erforderlich.

Schriftform (§ 623 BGB):

  • Kündigungen, Aufhebungsverträge und Änderungskündigungen müssen schriftlich erfolgen; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

 

Beendigung ohne Kündigung

Regelungen (§ 33 TV-L):

Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung:

  1. Einvernehmlich: Auflösungsvertrag.
  2. Erreichen des Rentenalters: Ablauf des Monats, in dem die abschlagsfreie Regelaltersrente erreicht wird.
  3. Erwerbsminderung: Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid über volle oder teilweise Erwerbsminderung zugestellt wird.
    • Rente auf Zeit: Das Arbeitsverhältnis ruht für diesen Zeitraum.
  4. Weiterbeschäftigung nach Renteneintritt:
    • Ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag ist erforderlich.
  • Beschäftigte müssen den Arbeitgeber unverzüglich über den Zugang eines Rentenbescheids informieren.
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