Kündigung, Änderungskündigung
und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Ordentliche Kündigung
Eine ordentliche Kündigung ist nur wirksam, wenn ein vernünftiger Grund vorliegt. Nach dem
Kündigungsschutzgesetz (KSchG) können Kündigungen erfolgen aufgrund von:
- Personenbedingten Gründen – z. B. gesundheitliche Einschränkungen.
- Verhaltensbedingten Gründen – z. B. wiederholtes Fehlverhalten trotz
Abmahnung.
- Betriebsbedingten Gründen – z. B. Umstrukturierungen, Stellenabbau.
Kündigungsfristen (§ 34 TV-L / DVO):
Beschäftigungszeit
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Kündigungsfrist für Arbeitgeber und
Arbeitnehmer
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bis 6 Monate
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2 Wochen zum Monatsende
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bis 1 Jahr
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1 Monat zum Monatsende
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> 1 Jahr
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6 Wochen zum Monatsende
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≥ 5 Jahre
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3 Monate zum Monatsende
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≥ 8 Jahre
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4 Monate zum Monatsende
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≥ 10 Jahre
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5 Monate zum Monatsende
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≥ 12 Jahre
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6 Monate zum Monatsende bzw. Quartalsende
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Besonderer Schutz:
- Beschäftigte ab 40 Jahren mit mehr als 15 Jahren Betriebszugehörigkeit können nur aus wichtigem Grund ordentlich
gekündigt werden.
Außerordentliche (fristlose) Kündigung
Grundsatz (§ 626 BGB):
- Das Arbeitsverhältnis kann von Arbeitgeber oder Arbeitnehmer fristlos gekündigt werden, wenn die Fortsetzung
unzumutbar ist.
- Die Frist zur Kündigung beträgt zwei Wochen ab Kenntnis der Tatsachen und gilt gleich für beide
Seiten.
Wichtiger Grund (§ 30 DVO):
- Abfall des evangelisch-lutherischen Bekenntnisses oder Austritt aus einer Gliedkirche der EKD.
- Fehlende Bereitschaft, den Dienst und das Leben gemäß den Erwartungen der Kirche fortzuführen.
- Schwerwiegendes Fehlverhalten, das das Vertrauensverhältnis zerstört (z. B. Diebstahl, Beleidigungen, grobe
Pflichtverletzungen).
Mitteilung des Kündigungsgrundes:
- Auf Verlangen ist der Kündigungsgrund schriftlich mitzuteilen (§ 626 Abs. 2 BGB).
Änderungskündigung
Grundsatz (§ 2 KSchG):
- Bei einer Änderungskündigung kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet gleichzeitig die Fortsetzung unter
geänderten Bedingungen an.
- Die Änderung kann nur akzeptiert werden, wenn sie sozial gerechtfertigt ist.
- Erklärung innerhalb der Kündigungsfrist bzw. spätestens drei Wochen nach Zugang der Kündigung
erforderlich.
Schriftform (§ 623 BGB):
- Kündigungen, Aufhebungsverträge und Änderungskündigungen müssen schriftlich erfolgen; die elektronische Form ist
ausgeschlossen.
Beendigung ohne Kündigung
Regelungen (§ 33 TV-L):
Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung:
- Einvernehmlich: Auflösungsvertrag.
- Erreichen des Rentenalters: Ablauf des Monats, in dem die abschlagsfreie
Regelaltersrente erreicht wird.
- Erwerbsminderung: Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid über volle
oder teilweise Erwerbsminderung zugestellt wird.
- Rente auf Zeit: Das Arbeitsverhältnis ruht für diesen Zeitraum.
- Weiterbeschäftigung nach Renteneintritt:
- Ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag ist erforderlich.
- Beschäftigte müssen den Arbeitgeber unverzüglich über den Zugang eines Rentenbescheids informieren.