Schutz für Beschäftigte bei Meldungen von Missständen
Seit dem Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) gibt es klare Regelungen zum Schutz von Beschäftigten, die auf Missstände oder Rechtsverstöße im beruflichen Zusammenhang aufmerksam machen. Ziel des Gesetzes ist es, Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber vor Benachteiligung zu schützen und eine sichere Meldung zu ermöglichen.
Was regelt das Hinweisgeberschutzgesetz?
Das Gesetz schützt Personen, die Informationen über Verstöße melden, die sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erfahren haben. Dazu gehören zum Beispiel:
Wer ist geschützt?
Geschützt sind unter anderem:
Wie kann gemeldet werden?
Hinweise können über interne Meldestellen oder, unter bestimmten Voraussetzungen, an externe Stellen gemeldet werden. Die Identität der hinweisgebenden Person wird dabei vertraulich behandelt.
Die interne Meldestelle ist wie folgt zu erreichen:
Webseite: www.bkms-system.com/ekd
Telefon: 0511 – 2796 236
Postanschrift:
Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz
Evangelische Kirche in Deutschland (EKD)
Herrenhäuser Straße 12
30419 Hannover
Die staatliche Hauptmeldestelle ist beim Bundesamt der Justiz angesiedelt. Die Meldestelle ist unter folgender Adresse zu erreichen, wo die Meldung online abgegeben werden kann:
www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes_node.html
Schutz vor Benachteiligung
Niemand darf wegen einer berechtigten Meldung benachteiligt werden. Dazu zählen zum Beispiel:
Bedeutung für Mitarbeitende
Das Hinweisgeberschutzgesetz stärkt die Rechte von Beschäftigten und trägt zu einer offenen, fairen und rechtssicheren Arbeitskultur bei. Wer Missstände meldet, übernimmt Verantwortung und soll dabei geschützt sein.
Fragen oder Unterstützung?
Bei Fragen können Sie sich gerne an die Mitarbeitervertretung wenden. Wir unterstützen Sie vertraulich im Rahmen unserer Möglichkeiten.