Freizeiten und Seminare

Freizeiten, Seminare und ähnliche Maßnahmen

 

Diese Regelungen gelten für Mitarbeiterinnen, die Freizeiten, Seminare oder ähnliche Veranstaltungen als Aufsichts- und Betreuungsperson begleiten.

 

Arbeitszeit während der Maßnahme

  • Maximal anrechenbare Arbeitszeit: 11,5 Stunden pro Tag (gültig ab 01.07.2023, ADK-Beschluss 15.06.2023).
  • Tatsächlich geleistete Zeit: Wird an einem Tag weniger gearbeitet, wird die tatsächliche Arbeitszeit gezählt.
  • Ausgleich von Über- und Mehrarbeit:
    • Innerhalb von 6 Monaten durch Arbeitsbefreiung ausgleichen.
    • Ab 01.01.2024 können bis zu 2 Stunden pro Tag ausgezahlt werden, wenn eine Arbeitsbefreiung nicht möglich ist.
    • Eine vollständige Auszahlung ist weiterhin im Einvernehmen mit dem Anstellungsträger möglich.

 

An- und Abreisetag

  • Die tatsächlich geleistete Zeit wird als Arbeitszeit angerechnet, wenn während der Reise die Aufsichts- und Betreuungsfunktion wahrgenommen wird.

 

Ausgleich der Mehrarbeit

Wenn während der Maßnahme mehr Stunden geleistet wurden, als vertraglich vorgesehen.

  1. Arbeitsbefreiung:
    • Innerhalb eines Jahres ausgleichen.
    • Zeitpunkt sollte bereits bei der Planung mit dem Anstellungsträger abgestimmt werden.
  2. Teilweise Auszahlung:
    • Bis maximal die Hälfte der Mehrarbeit kann in Entgelt umgewandelt und ausgezahlt werden, wenn eine vollständige Arbeitsbefreiung aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist.
    • Nicht ausgeglichene Stunden werden mit Zeitzuschlag nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a TV-L vergütet.
  3. Volle Auszahlung:
    • Stunden können in vollem Umfang in Entgelt umgewandelt werden, wenn dies mit dem Anstellungsträger vereinbart wird.
    • Jede nicht ausgeglichene Stunde wird ebenfalls mit Zeitzuschlag ausgezahlt.
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