Freizeiten, Seminare und ähnliche Maßnahmen
Diese Regelungen gelten für Mitarbeiterinnen, die Freizeiten, Seminare oder ähnliche Veranstaltungen als Aufsichts- und
Betreuungsperson begleiten.
Arbeitszeit während der Maßnahme
- Maximal anrechenbare Arbeitszeit: 11,5 Stunden pro Tag (gültig ab 01.07.2023, ADK-Beschluss
15.06.2023).
- Tatsächlich geleistete Zeit: Wird an einem Tag weniger gearbeitet, wird die tatsächliche Arbeitszeit
gezählt.
- Ausgleich von Über- und Mehrarbeit:
- Innerhalb von 6 Monaten durch Arbeitsbefreiung ausgleichen.
- Ab 01.01.2024 können bis zu 2 Stunden pro Tag ausgezahlt werden, wenn eine Arbeitsbefreiung nicht
möglich ist.
- Eine vollständige Auszahlung ist weiterhin im Einvernehmen mit dem Anstellungsträger möglich.
An- und Abreisetag
- Die tatsächlich geleistete Zeit wird als Arbeitszeit angerechnet, wenn während der Reise die Aufsichts- und
Betreuungsfunktion wahrgenommen wird.
Ausgleich der Mehrarbeit
Wenn während der Maßnahme mehr Stunden geleistet wurden, als vertraglich vorgesehen.
- Arbeitsbefreiung:
- Innerhalb eines Jahres ausgleichen.
- Zeitpunkt sollte bereits bei der Planung mit dem Anstellungsträger abgestimmt werden.
- Teilweise Auszahlung:
- Bis maximal die Hälfte der Mehrarbeit kann in Entgelt umgewandelt und ausgezahlt werden, wenn eine vollständige
Arbeitsbefreiung aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist.
- Nicht ausgeglichene Stunden werden mit Zeitzuschlag nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a TV-L vergütet.
- Volle Auszahlung:
- Stunden können in vollem Umfang in Entgelt umgewandelt werden, wenn dies mit dem Anstellungsträger vereinbart
wird.
- Jede nicht ausgeglichene Stunde wird ebenfalls mit Zeitzuschlag ausgezahlt.