Fort- und Weiterbildungen
(Qualifizierung nach TV-L § 3)
Im TV-L § 3 ist das Thema Qualifizierung geregelt. Dazu zählen:
- Erhaltungsqualifizierung: Weiterentwicklung fachlicher, methodischer und
sozialer Kompetenzen
- Fort- und Weiterbildung: Erwerb zusätzlicher Qualifikationen
- Umschulung: Qualifizierung für eine andere Tätigkeit zur
Arbeitsplatzsicherung
- Wiedereinstiegsqualifizierung: Einarbeitung nach längerer
Abwesenheit
Qualifizierungen dienen sowohl den Beschäftigten als auch dem Arbeitgeber. Sie fördern die persönliche Weiterentwicklung, die
Nachwuchsförderung und die Qualität der Einrichtung.
Alle Qualifizierungsmaßnahmen werden schriftlich bestätigt.
Anrechnung als Arbeitszeit
- Zeiten für Fort- und Weiterbildungen gelten als Arbeitszeit (§ 11 Abs. 3 DVO).
- Dazu zählen: Wegezeiten (Hin- und Rückfahrt), Veranstaltungszeit und ggf. Wartezeiten.
- Maximal anrechenbar sind 11 Stunden pro Tag.
- Es gibt keinen Unterschied zwischen Voll- und Teilzeit: Es zählen die tatsächlich geleisteten Stunden.
- Abweichungen von der regulären Arbeitszeit können Mehrstunden, Überstunden oder Minusstunden ergeben.
Kostenübernahme
Beschäftigte, die im dienstlichen Interesse an Fort- oder Weiterbildungen teilnehmen, erhalten:
- Fahrkosten,
- Lehrgangs-, Tagungs- oder Veranstaltungsgebühren,
- Kosten für Unterkunft und Verpflegung.
Dienstreiseantrag
Für Fortbildungen außerhalb der Einrichtung muss ein Dienstreiseantrag gestellt werden.
- Maßgeblich für die Dauer der Dienstreise sind Abfahrt und Ankunft an der Wohnung (bzw. Dienststelle, wenn dort
begonnen/abgeschlossen).
- Die Kosten für eine genehmigte Dienstreise trägt der Arbeitgeber.