Essen während der Arbeitszeit:

Mahlzeiten während der Arbeitszeit

Pädagogische Fachkräfte nehmen in Kindertagesstätten häufig gemeinsam mit den Kindern an den Mahlzeiten teil. Dabei steht nicht die eigene Nahrungsaufnahme im Vordergrund, sondern die pädagogische Begleitung, Aufsicht und Anleitung der Kinder. Die Mitarbeitenden sorgen dafür, dass Kinder richtig essen, Tischregeln einhalten und ihre Mahlzeit genießen können.

 

Steuerliche Behandlung

Das Niedersächsische Finanzgericht hat in einem Urteil vom 19.02.2009 (Az. 11 K 384/07) entschieden, dass diese Mahlzeiten nicht als geldwerter Vorteil gelten und somit nicht lohnsteuerpflichtig sind.

Die Entscheidung beruht auf folgenden Überlegungen:

  • Die Mahlzeiten dienen überwiegend betrieblichen bzw. pädagogischen Zielsetzungen.
  • Mitarbeitende können sich nicht frei entscheiden, ob sie an den Mahlzeiten teilnehmen.
  • Die Mahlzeiten sind für Erwachsene nicht vollwertig („pädagogisches Häppchen“) und ersetzen keine eigene Verpflegung.
  • Das private Interesse der Mitarbeitenden an der eigenen Nahrungsaufnahme tritt in diesem Fall hinter den pädagogischen Aufgaben zurück.

 

Aktuelle Rechtslage

Auch heute gilt diese Regelung: Solange das gemeinsame Essen im Rahmen der Arbeit überwiegend pädagogischen Zwecken dient, handelt es sich nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Mitarbeitende müssen die Mahlzeiten, die sie mit den Kindern einnehmen, nicht versteuern.

Praktischer Hinweis

In der Praxis bedeutet das, dass Mitarbeitende weiterhin während der Mahlzeiten mit den Kindern anwesend sein können, ohne dass hierfür steuerliche Nachteile entstehen. Es handelt sich um eine dienstliche Tätigkeit, die pädagogisch sinnvoll eingebunden ist.

 

Komplette Urteilsbegründung des Niedersächsischen Finanzgerichtes

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