Arbeitsbefreiung für Arztbesuche
(nach § 29 Abs. 1f TV-L / TVöD)
Grundsätzliches
Bitte weisen Sie bei der Terminvereinbarung in der Arztpraxis auf Ihre Arbeitszeiten hin und bitten Sie um einen Termin
außerhalb Ihrer Arbeitszeit.
Wenn das nicht möglich ist, gilt:
- Für ärztliche Untersuchungen und ärztlich verordnete Behandlungen, die während der Arbeitszeit stattfinden müssen,
besteht Anspruch auf Arbeitsbefreiung mit Fortzahlung des Entgelts inklusive der notwendigen Wegezeiten (§ 29 Abs. 1f TV-L / TVöD).
- Die Dienstvereinbarung (DVO) bestätigt, dass unter ärztlicher Behandlung sowohl ärztliche Untersuchungen als auch ärztlich verordnete
Behandlungen und Therapien zu verstehen sind.
- Auch wenn bei einzelnen Behandlungen keine akute Arbeitsunfähigkeit vorliegt, gilt nach § 3 EFZG:
Eine ärztlich verordnete Behandlung ist zu ermöglichen, wenn ohne diese Behandlung eine baldige Arbeitsunfähigkeit droht.
- Vollzeitbeschäftigten muss die Gelegenheit gegeben werden, Arzttermine während der Arbeitszeit wahrzunehmen.
Teilzeitbeschäftigte haben ebenfalls Anspruch auf Arbeitsbefreiung, insbesondere bei Facharztterminen, um lange Wartezeiten zu vermeiden.