Arztbesuche während der Arbeitszeit:

Arbeitsbefreiung für Arztbesuche

(nach § 29 Abs. 1f TV-L / TVöD)

Grundsätzliches

Bitte weisen Sie bei der Terminvereinbarung in der Arztpraxis auf Ihre Arbeitszeiten hin und bitten Sie um einen Termin außerhalb Ihrer Arbeitszeit.

 

Wenn das nicht möglich ist, gilt:

  • Für ärztliche Untersuchungen und ärztlich verordnete Behandlungen, die während der Arbeitszeit stattfinden müssen, besteht Anspruch auf Arbeitsbefreiung mit Fortzahlung des Entgelts inklusive der notwendigen Wegezeiten (§ 29 Abs. 1f TV-L / TVöD).
  • Die Dienstvereinbarung (DVO) bestätigt, dass unter ärztlicher Behandlung sowohl ärztliche Untersuchungen als auch ärztlich verordnete Behandlungen und Therapien zu verstehen sind.
  • Auch wenn bei einzelnen Behandlungen keine akute Arbeitsunfähigkeit vorliegt, gilt nach § 3 EFZG:
    Eine ärztlich verordnete Behandlung ist zu ermöglichen, wenn ohne diese Behandlung eine baldige Arbeitsunfähigkeit droht.
  • Vollzeitbeschäftigten muss die Gelegenheit gegeben werden, Arzttermine während der Arbeitszeit wahrzunehmen.
    Teilzeitbeschäftigte haben ebenfalls Anspruch auf Arbeitsbefreiung, insbesondere bei Facharztterminen, um lange Wartezeiten zu vermeiden.

 

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