Arbeitsunfähigkeit:

Krankmeldung

Pflichten und Vorgehensweise

Die Regelungen zur Krankmeldung für Beschäftigte basieren auf dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) sowie ergänzend auf der Dienstvertragsordnung (DVO) für den öffentlichen Dienst.

 

Arbeitsunfähigkeit umgehend mitteilen

§ 5 Abs. 1 EFZG:

„Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.“

  • Informieren Sie so früh wie möglich vor Beginn der Arbeitszeit.
  • Form: Telefon, E-Mail oder SMS. Je nach Einrichtung.
  • An wen: In der Regel an die direkte Vorgesetzte / den direkten Vorgesetzten oder die im Dienstbetrieb festgelegte Ansprechperson.

 

Ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB)

§ 5 Abs. 1 und Abs. 3 EFZG:

„Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.“

  • Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit: Es muss eine neue ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden.
  • Kalendertage vs. Arbeitstage: Krankheitstage werden in Kalendertagen gezählt; der „darauffolgende Arbeitstag“ ist der Tag, an dem regulär gearbeitet würde.

Hinweis: Seit 2023 wird die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei gesetzlich Versicherten elektronisch (eAU) an die Krankenkasse übermittelt. Der Arbeitgeber kann die Daten abrufen (EFZG § 5 Abs. 1 in Verbindung mit SGB V § 311).

 

Information der Krankenkasse

§ 5 Abs. 2 EFZG in Verbindung mit SGB V § 49:

  • Die ärztliche Bescheinigung muss der Krankenkasse durch den Arzt übermittelt werden.
  • Dies sichert ggf. den Anspruch auf Krankengeld.

 

Geringfügig Beschäftigte / Minijobs

DVO § 32:

  • Ärztliche Bescheinigung nur auf Verlangen des Arbeitgebers erforderlich.
  • Keine generelle Pflicht zur Krankmeldung beim Arzt.
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