Krankmeldung
Pflichten und Vorgehensweise
Die Regelungen zur Krankmeldung für Beschäftigte basieren auf dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) sowie ergänzend auf der Dienstvertragsordnung (DVO) für den öffentlichen Dienst.
Arbeitsunfähigkeit umgehend mitteilen
§ 5 Abs. 1 EFZG:
„Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.“
Ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB)
§ 5 Abs. 1 und Abs. 3 EFZG:
„Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.“
Hinweis: Seit 2023 wird die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei gesetzlich Versicherten elektronisch (eAU) an die Krankenkasse übermittelt. Der Arbeitgeber kann die Daten abrufen (EFZG § 5 Abs. 1 in Verbindung mit SGB V § 311).
Information der Krankenkasse
§ 5 Abs. 2 EFZG in Verbindung mit SGB V § 49:
Geringfügig Beschäftigte / Minijobs
DVO § 32: