Arbeits- und Wegeunfälle:

Was ist zu tun?

Unfälle am Arbeitsplatz oder auf dem direkten Weg zur oder von der Arbeit, sogenannte Arbeits- oder Wegeunfälle, müssen sofort gemeldet werden. Nur so ist eine korrekte Meldung an den Unfallversicherungsträger möglich und Ihr Versicherungsschutz sichergestellt.

Wir geben Ihnen hier einen Überblick über die wichtigsten Regelungen  basierend auf § 193 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII).

 

Was gilt als meldepflichtiger Unfall?

Ein Arbeits- oder Wegeunfall ist meldepflichtig, wenn:

  • die verunfallte Person mehr als drei Kalendertage arbeitsunfähig ist
  • es sich um einen tödlichen Unfall, einen Unfall mit schweren gesundheitlichen Folgen oder einen Massenunfall handelt

In diesen Fällen ist der Anstellungsträger gesetzlich verpflichtet, den Unfall innerhalb von drei Kalendertagen nach Kenntnis beim Unfallversicherungsträger (z. B. BGW) anzuzeigen.
Rechtsgrundlage: § 193 Abs. 1 SGB VII

Bei tödlichen Unfällen oder schweren Gesundheitsschäden muss die Meldung sofort erfolgen zusätzlich auch an das Gewerbeaufsichtsamt.
§ 193 Abs. 1 SGB VII i. V. m. Unfallverhütungsvorschriften

 

Was gilt bei Verdacht auf eine Berufskrankheit?

Besteht der Verdacht, dass die Erkrankung im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht (z. B. Hauterkrankungen, Atemwegserkrankungen), muss dies ebenfalls innerhalb von drei Tagen dem Unfallversicherungsträger gemeldet werden.
§ 193 Abs. 2 SGB VII

 

Unfälle mit weniger als 4 Kalendertagen Arbeitsunfähigkeit

Auch Bagatellunfälle oder Unfälle, die weniger als vier Kalendertage Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben, müssen dem Anstellungsträger sofort gemeldet werden. Dazu zählt z. B.:

  • eine kleine Schnitt- oder Stichverletzung
  • ein Sturz mit vorübergehender Einschränkung
  • andere scheinbar harmlose Verletzungen

Diese Unfälle werden nicht an die Berufsgenossenschaft gemeldet, aber im Verbandbuch dokumentiert. Das ist wichtig, da sich aus einem harmlosen Vorfall später ernsthafte Folgen entwickeln können (z. B. Blutvergiftung, Spätfolgen).

Das Verbandbuch muss mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden, um spätere Ansprüche abzusichern.

DGUV Vorschrift 1, § 24

 

Was tun im Fall eines Unfalls?

  1. Melden Sie den Unfall umgehend Ihrer direkten Leitung oder dem zuständigen Ansprechpartner.
  2. Sichern Sie nach Möglichkeit den Unfallhergang (z. B. Zeugenaussagen, Foto, Uhrzeit).
  3. Auch bei leichten Verletzungen: Eintragung ins Verbandbuch nicht vergessen!

 

Warum ist das so wichtig?

Nur wenn ein Unfall rechtzeitig gemeldet und dokumentiert wird, sind Sie als Beschäftigte*r durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Versäumte Meldungen können dazu führen, dass Leistungen (z. B. Heilbehandlung, Verletztengeld oder Reha) nicht gewährt werden.

 

Zuständigkeit von Unfallversicherungsträgern mit den Meldebögen:

 

 

Landesunfallkasse/Gemeindeunfallversicherungsverband (LUK)
Die Landesunfallkasse Niedersachsen ist zuständig für die Abwicklung von Unfällen der Kinder während des Besuchs von Kindertagesstätten und von Schülern und Schülerinnen während des Schulbesuchs oder jeweils damit zusammenhängenden Wegeunfällen. Muster für eine Unfallanzeige

 

 

 

Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
Die BGW ist zuständig für die Abwicklung von Unfällen von entgeltlich und ehrenamtlich beschäftigten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in Kindertagesstätten, Diakonie- /Sozialstationen und sonstigen diakonischen Einrichtungen.

 

 

 

Gartenbau-Berufsgenossenschaft
Die Gartenbau-Berufsgenossenschaft ist im kirchlichen Bereich insbesondere zuständig für die Abwicklung von Unfällen von entgeltlich und ehrenamtlich beschäftigten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf Friedhöfen. Muster für eine Unfallanzeige

 

 

 

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)
Die VBG ist für die Abwicklung von Unfällen von entgeltlich und ehrenamtlich beschäftigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der vorgenannten Sozialversicherungsträger fallen, zuständig. Muster für eine UnfallanzeigeBeim Ausfüllen der Unfallanzeige ist zu beachten, dass es separate Unternehmensnummern für entgeltlich Beschäftigte und für Ehrenamtliche gibt. Die Unternehmensnummer für entgeltlich Beschäftigte lautet 06/2050/4874 und die Unternehmensnummer für Ehrenamtliche 06/2020/3351.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Druckversion | Sitemap
© MAV Kirchenkreis Osnabrück