Was ist zu tun?
Unfälle am Arbeitsplatz oder auf dem direkten Weg zur oder von der Arbeit, sogenannte Arbeits- oder Wegeunfälle, müssen sofort gemeldet werden. Nur so ist eine korrekte Meldung an den Unfallversicherungsträger möglich und Ihr Versicherungsschutz sichergestellt.
Wir geben Ihnen hier einen Überblick über die wichtigsten Regelungen basierend auf § 193 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII).
Was gilt als meldepflichtiger Unfall?
Ein Arbeits- oder Wegeunfall ist meldepflichtig, wenn:
In diesen Fällen ist der Anstellungsträger gesetzlich verpflichtet, den Unfall innerhalb von drei Kalendertagen nach
Kenntnis beim Unfallversicherungsträger (z. B. BGW) anzuzeigen.
→ Rechtsgrundlage: § 193 Abs. 1 SGB VII
Bei tödlichen Unfällen oder schweren Gesundheitsschäden muss die Meldung sofort erfolgen zusätzlich
auch an das Gewerbeaufsichtsamt.
→ § 193 Abs. 1 SGB VII i. V. m. Unfallverhütungsvorschriften
Was gilt bei Verdacht auf eine Berufskrankheit?
Besteht der Verdacht, dass die Erkrankung im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht (z. B. Hauterkrankungen,
Atemwegserkrankungen), muss dies ebenfalls innerhalb von drei Tagen dem Unfallversicherungsträger gemeldet werden.
→ § 193 Abs. 2 SGB VII
Unfälle mit weniger als 4 Kalendertagen Arbeitsunfähigkeit
Auch Bagatellunfälle oder Unfälle, die weniger als vier Kalendertage Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben, müssen dem Anstellungsträger sofort gemeldet werden. Dazu zählt z. B.:
Diese Unfälle werden nicht an die Berufsgenossenschaft gemeldet, aber im Verbandbuch dokumentiert. Das ist wichtig, da sich aus einem harmlosen Vorfall später ernsthafte Folgen entwickeln können (z. B. Blutvergiftung, Spätfolgen).
Das Verbandbuch muss mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden, um spätere Ansprüche abzusichern.
→ DGUV Vorschrift 1, § 24
Was tun im Fall eines Unfalls?
Warum ist das so wichtig?
Nur wenn ein Unfall rechtzeitig gemeldet und dokumentiert wird, sind Sie als Beschäftigte*r durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Versäumte Meldungen können dazu führen, dass Leistungen (z. B. Heilbehandlung, Verletztengeld oder Reha) nicht gewährt werden.
Zuständigkeit von Unfallversicherungsträgern mit den Meldebögen:
Landesunfallkasse/Gemeindeunfallversicherungsverband (LUK)
Die Landesunfallkasse Niedersachsen ist zuständig für die Abwicklung von Unfällen der Kinder während des Besuchs von Kindertagesstätten und von Schülern und Schülerinnen während des Schulbesuchs oder
jeweils damit zusammenhängenden Wegeunfällen. Muster für eine Unfallanzeige
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
Die BGW ist zuständig für die Abwicklung von Unfällen von entgeltlich und ehrenamtlich beschäftigten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in Kindertagesstätten, Diakonie- /Sozialstationen und sonstigen
diakonischen Einrichtungen.
Gartenbau-Berufsgenossenschaft
Die Gartenbau-Berufsgenossenschaft ist im kirchlichen Bereich insbesondere zuständig für die Abwicklung von Unfällen von entgeltlich und ehrenamtlich beschäftigten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen
auf Friedhöfen. Muster für eine Unfallanzeige
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)
Die VBG ist für die Abwicklung von Unfällen von entgeltlich und ehrenamtlich beschäftigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der vorgenannten
Sozialversicherungsträger fallen, zuständig. Muster für eine UnfallanzeigeBeim Ausfüllen der Unfallanzeige ist zu
beachten, dass es separate Unternehmensnummern für entgeltlich Beschäftigte und für Ehrenamtliche gibt. Die Unternehmensnummer für entgeltlich Beschäftigte lautet 06/2050/4874 und die
Unternehmensnummer für Ehrenamtliche 06/2020/3351.