Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz:

Die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz ist gesetzlich geregelt, insbesondere im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).

Ziel ist es, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu vermeiden und die Arbeitsplätze menschengerecht zu gestalten.

 

Arbeitsschutz ist gemeinsame Verantwortung

Im Kirchenkreis ist für den Arbeitsschutz u. a. der Arbeitssicherheitsausschuss zuständig. Dieser setzt sich zusammen aus:

  • Vertreter*innen des Arbeitgebers
  • Mitgliedern der Mitarbeitervertretung (MAV)

Beide Seiten verfolgen ein gemeinsames Ziel: Gesunde Mitarbeitende, die ihrer Arbeit sicher und langfristig nachgehen können.

Neben dem menschlichen Aspekt hat Arbeitsschutz auch eine wirtschaftliche Relevanz. Weniger Arbeitsunfälle und Erkrankungen bedeuten auch weniger Ausfallzeiten und Kosten.

 

Gesetzliche Pflichten des Arbeitgebers

Gemäß dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und weiteren Arbeitsschutzvorschriften ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, für den Schutz von Leben und Gesundheit der Beschäftigten zu sorgen. In kirchlichen Einrichtungen bedeutet das konkret:

  • Kirchenvorstand: verantwortlich für den Arbeitsschutz in der Kirchengemeinde
  • Kirchenkreisvorstand: verantwortlich für den Kirchenkreis und seine Dienststellen

1. Fürsorgepflicht

Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung für sichere Arbeitsbedingungen. Sicherheitswidrige Anweisungen dürfen nicht erteilt werden.

 

2. Organisation des Arbeits- und Gesundheitsschutzes

Nach § 3 ArbSchG muss der Arbeitgeber geeignete organisatorische Maßnahmen ergreifen, z. B.:

  • Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
  • Maßnahmen zur Ersten Hilfe und Brandbekämpfung
  • regelmäßige Sicherheitsunterweisungen
  • Bereitstellung von Schutzkleidung, wenn erforderlich

3. Gefährdungsbeurteilung

Gemäß § 5 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen für alle Tätigkeiten und Arbeitsplätze.

Diese müssen:

  • schriftlich dokumentiert sein
  • regelmäßig aktualisiert werden
  • auch psychische Belastungen berücksichtigen

Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzt*innen unterstützen dabei.

 

4. Unterweisung der Beschäftigten

Nach § 12 ArbSchG müssen alle Mitarbeitenden vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und danach regelmäßig zu möglichen Gefahren und zum sicheren Umgang mit Arbeitsmitteln unterwiesen werden.

  • Die Unterweisung kann im Gespräch oder direkt an der Arbeitsstelle erfolgen.
  • Die Durchführung wird dokumentiert mit Unterschrift der unterwiesenen Person.

 

Übertragung von Aufgaben

Nach § 7 DGUV Vorschrift 1 (ehem. BGV A1) darf der Arbeitgeber Aufgaben nur an Personen übertragen, die diese ohne Gefährdung für sich und andere ausführen können.

Beispiel:
Eine Person mit ausgeprägter Höhenangst darf nicht mit Arbeiten auf Leitern oder Kirchtürmen betraut werden.

 

Arbeitsschutz in der Praxis

In kirchlichen Einrichtungen wird der Arbeitsschutz oft delegiert z. B. an die Leitung der Kindertagesstätte. Diese trägt die Verantwortung für die tägliche Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen vor Ort.

 

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