Ihre Rechte auf Freistellung unter Fortzahlung des Entgelts
In bestimmten persönlichen und familiären Situationen haben Sie als Beschäftigte*r Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des
Entgelts. Die rechtlichen Grundlagen finden sich im TVöD § 29, TV-L § 29 sowie in der DVO § 23.
Arbeitsbefreiung für einen Arbeitstag
TV-L § 29 Abs. 1, DVO § 23 Abs. 5a/5b
- Eigene kirchliche Trauung (DVO § 23 Abs. 5a)
- Taufe des eigenen Kindes (DVO § 23 Abs. 5a)
- Konfirmation oder vergleichbare kirchliche Feier eines Kindes (DVO § 23 Abs. 5b)
- Kirchliche Trauung des Kindes (DVO § 23 Abs. 5b)
- Niederkunft der Ehefrau (TV-L § 29 Abs. 1a)
- Umzug aus dienstlichem/betrieblichem Grund (TV-L § 29 Abs. 1c)
- Schwere Erkrankung eines Angehörigen im gleichen Haushalt (TV-L/TVöD § 29 Abs. 1e)aa)
Hinweis: Fällt der Anlass auf einen arbeitsfreien Tag, entfällt der Anspruch auf
Arbeitsbefreiung.
Arbeitsbefreiung für zwei Arbeitstage
TV-L § 29 Abs. 1b, DVO § 23 Abs. 6
- Todesfall eines Elternteils
- Todesfall eines Elternteils des Ehegatten
- Todesfall des Ehegatten
- Todesfall eines Kindes
- Todesfall eines Bruders oder einer Schwester
- Todesfall eines Großelternteils
- Todesfall eines Stiefelternteils
Erkrankung von Angehörigen oder Kindern
TVöD/TV-L § 29 Abs. 1e
- 1 Arbeitstag/Jahr, bei schwerer Erkrankung eines im Haushalt lebenden
Angehörigen (§ 29 Abs. 1e)aa)
- 4 Arbeitstage/Jahr, wenn das eigene Kind unter 12 Jahren erkrankt ist und kein
Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V besteht (§ 29 Abs. 1e)bb)
- 4 Arbeitstage/Jahr, wenn eine Betreuungsperson ausfällt und Sie ein Kind unter
8 Jahren oder ein pflegebedürftiges Kind betreuen müssen (§ 29 Abs. 1e)cc)
Die Arbeitsbefreiung darf insgesamt max. 5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten. Eine ärztliche
Bescheinigung ist erforderlich.
Kinderkrankengeld – § 45 SGB V
- 10 Arbeitstage pro Kind und Jahr, für Alleinerziehende 20
Tage
- Maximal 25 Tage, für Alleinerziehende 50 Tage pro Kalenderjahr
Voraussetzung: Ärztliches Attest und keine andere im Haushalt lebende Betreuungsperson.
Arbeitsbefreiung bei Arztbesuchen
TVöD/TV-L § 29 Abs. 1f
- Bei ärztlicher Behandlung, Untersuchung oder verordneter Therapie, wenn diese zwingend während der Arbeitszeit
erfolgen muss – inkl. Wegezeiten.
Staatsbürgerliche Pflichten
TVöD/TV-L § 29 Abs. 2
- Z. B. Gerichtstermine, Zeugenpflichten oder Wahlen
- Nur, wenn diese nicht außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden können
- Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn Ersatzansprüche bestehen
Kirchliche Aufgaben und Ehrenämter
DVO § 23 Abs. 3 und 4
- Für die Ausübung kirchlicher Ehrenämter, Wahlrechte oder kirchlicher Ausschussarbeit (DVO § 23 Abs. 3)
- Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen (z. B. Kirchentag), an Fortbildungen oder für genehmigte Nebentätigkeiten (DVO § 23
Abs. 4)