Arbeitsbefreiung:

Ihre Rechte auf Freistellung unter Fortzahlung des Entgelts

In bestimmten persönlichen und familiären Situationen haben Sie als Beschäftigte*r Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts. Die rechtlichen Grundlagen finden sich im TVöD § 29, TV-L § 29 sowie in der DVO § 23.

 

Arbeitsbefreiung für einen Arbeitstag

TV-L § 29 Abs. 1, DVO § 23 Abs. 5a/5b

  • Eigene kirchliche Trauung (DVO § 23 Abs. 5a)
  • Taufe des eigenen Kindes (DVO § 23 Abs. 5a)
  • Konfirmation oder vergleichbare kirchliche Feier eines Kindes (DVO § 23 Abs. 5b)
  • Kirchliche Trauung des Kindes (DVO § 23 Abs. 5b)
  • Niederkunft der Ehefrau (TV-L § 29 Abs. 1a)
  • Umzug aus dienstlichem/betrieblichem Grund (TV-L § 29 Abs. 1c)
  • Schwere Erkrankung eines Angehörigen im gleichen Haushalt (TV-L/TVöD § 29 Abs. 1e)aa)

Hinweis: Fällt der Anlass auf einen arbeitsfreien Tag, entfällt der Anspruch auf Arbeitsbefreiung.

 

Arbeitsbefreiung für zwei Arbeitstage

TV-L § 29 Abs. 1b, DVO § 23 Abs. 6

  • Todesfall eines Elternteils
  • Todesfall eines Elternteils des Ehegatten
  • Todesfall des Ehegatten
  • Todesfall eines Kindes
  • Todesfall eines Bruders oder einer Schwester
  • Todesfall eines Großelternteils
  • Todesfall eines Stiefelternteils

 

Erkrankung von Angehörigen oder Kindern

TVöD/TV-L § 29 Abs. 1e

  • 1 Arbeitstag/Jahr, bei schwerer Erkrankung eines im Haushalt lebenden Angehörigen (§ 29 Abs. 1e)aa)
  • 4 Arbeitstage/Jahr, wenn das eigene Kind unter 12 Jahren erkrankt ist und kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V besteht (§ 29 Abs. 1e)bb)
  • 4 Arbeitstage/Jahr, wenn eine Betreuungsperson ausfällt und Sie ein Kind unter 8 Jahren oder ein pflegebedürftiges Kind betreuen müssen (§ 29 Abs. 1e)cc)

Die Arbeitsbefreiung darf insgesamt max. 5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten. Eine ärztliche Bescheinigung ist erforderlich.

 

Kinderkrankengeld – § 45 SGB V

  • 10 Arbeitstage pro Kind und Jahr, für Alleinerziehende 20 Tage
  • Maximal 25 Tage, für Alleinerziehende 50 Tage pro Kalenderjahr

Voraussetzung: Ärztliches Attest und keine andere im Haushalt lebende Betreuungsperson.

 

Arbeitsbefreiung bei Arztbesuchen

TVöD/TV-L § 29 Abs. 1f

  • Bei ärztlicher Behandlung, Untersuchung oder verordneter Therapie, wenn diese zwingend während der Arbeitszeit erfolgen muss – inkl. Wegezeiten.

 

Staatsbürgerliche Pflichten

TVöD/TV-L § 29 Abs. 2

  • Z. B. Gerichtstermine, Zeugenpflichten oder Wahlen
  • Nur, wenn diese nicht außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden können
  • Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn Ersatzansprüche bestehen

 

Kirchliche Aufgaben und Ehrenämter

DVO § 23 Abs. 3 und 4

  • Für die Ausübung kirchlicher Ehrenämter, Wahlrechte oder kirchlicher Ausschussarbeit (DVO § 23 Abs. 3)
  • Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen (z. B. Kirchentag), an Fortbildungen oder für genehmigte Nebentätigkeiten (DVO § 23 Abs. 4)

 

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