Verhalten bei Eis, Schnee und widrigen Witterungsverhältnissen:

Witterungsbedingte Erschwernisse auf dem Weg zur Arbeit können ärgerlich sein. Rechtlich ändern sie jedoch nichts an der Verantwortung der Mitarbeitenden für den pünktlichen Arbeitsantritt.

Grundsätzlich tragen Mitarbeitende das sogenannte Wegerisiko. Das bedeutet:

Verzögerungen durch Eis, Schnee oder Glätte gelten als vorhersehbar

Auch Staus, ein höheres Verkehrsaufkommen oder notwendiges Freischaufeln des Fahrzeugs müssen einkalkuliert werden

Die Fahr- bzw. Wegezeit ist entsprechend anzupassen

Mitarbeitende müssen in diesen Fällen früher von zu Hause aufbrechen, um pünktlich zur Arbeit zu erscheinen

 

Entgeltfortzahlung bei Verspätung oder Ausfall

Ist es aufgrund der Witterungsverhältnisse nicht möglich, den Arbeitsplatz pünktlich oder überhaupt zu erreichen, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die ausgefallene Arbeitszeit.

Mögliche Alternativen können sein:

  • Inanspruchnahme von Urlaub
  • Abbau von Überstunden (sofern vorhanden und genehmigt)

 

Öffentliche Verkehrsmittel und Streik

Die gleichen Grundsätze gelten bei:

  • Verspätungen oder Ausfällen öffentlicher Verkehrsmittel
  • Verkehrsstörungen
  • Streiks

 

Auch diese Umstände gelten grundsätzlich als planbar. Kommt es dadurch zu Verspätungen, können Arbeitsstunden oder Entgelt entsprechend gekürzt werden.

 

Ausnahmen

Nicht vorhersehbar und damit nicht einkalkulierbar sind insbesondere:

  • Unfälle auf dem Arbeitsweg
  • außergewöhnliche Naturkatastrophen

In solchen Fällen kann eine andere rechtliche Bewertung erfolgen.

 

Betriebsschließung

Anders verhält es sich, wenn der Betrieb (idF Kita oder andere Einrichtung) wegen der Witterungsverhältnisse geschlossen bleibt. Dann handelt es sich um ein Betriebsrisiko nach § 615 BGB.

Schließt ein Arbeitgeber seinen Betrieb, muss er die ausgefallene Arbeitszeit bezahlen, weil er in Annahmeverzug gerät. Die nicht geleistete Arbeitszeit muss weder nachgearbeitet werden, noch müssen Mitarbeitende Urlaub oder Überstunden nehmen.

Mitarbeitende sind allerdings nicht grundsätzlich von der Arbeitspflicht befreit. Es wäre möglich, den Mitarbeitenden Aufgaben zuzuweisen, die sie auch von zu Hause erledigen können, wie Vorbereitung von Elterngesprächen, Dokumentation oder Lesen von Fachliteratur etc.

 

Für Mitarbeitende, die eine „Homeoffice“-Regelung haben gilt, dass sie ihrer Arbeitspflicht von zu Hause aus nachkommen.

 

Hinweis: Bei Unsicherheiten oder individuellen Fragestellungen empfiehlt sich eine frühzeitige Rücksprache mit der Dienststelle oder der Mitarbeitervertretung (MAV).

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