Urlaub / Erholungsurlaub
Erholungsurlaub dient der Wiederherstellung der Arbeitskraft und der Erhaltung der Gesundheit. Beschäftigte haben
Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit, basierend auf dem TV-L, dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und ergänzenden Regelungen im Kirchenkreis.
Gesetzlicher Urlaubsanspruch
- Beschäftigte im TV-L haben bei einer 5-Tage-Woche einen Anspruch auf 30 Urlaubstage pro Kalenderjahr.
- Ab dem 01.01.2027 erhalten Beschäftigte im TVöD SuE-Bereich und Auszubildende 31 Urlaubstage pro Jahr.
- Bei einer abweichenden Wochenarbeitszeit wird der Urlaubsanspruch entsprechend angepasst.
- Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Jahres, wird der Urlaub anteilig berechnet (1/12 pro vollem
Beschäftigungsmonat).
Zusatzurlaub für Schwerbehinderte
- Schwerbehinderte Mitarbeitende mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % haben Anspruch auf fünf zusätzliche Arbeitstage bei
einer 5-Tage-Woche.
- Der Zusatzurlaub wird proportional angepasst, wenn die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger Tage verteilt ist.
- Wenn die Schwerbehinderung erst im Laufe des Jahres anerkannt wird, wird der Zusatzurlaub anteilig berechnet und auf volle Tage
aufgerundet.
- Der Zusatzurlaub wird dem regulären Erholungsurlaub hinzugerechnet.
Planung und Gewährung von Urlaub
- Mitarbeitende können ihren Urlaub zeitlich selbst planen.
- Urlaubswünsche sind zu berücksichtigen, außer dringende betriebliche Belange oder soziale Belange anderer Mitarbeitender stehen
entgegen.
- Bei Krankheit, Elternzeit oder langandauernder Arbeitsunfähigkeit kann der Urlaub entsprechend angepasst oder nachgeholt
werden.
Besondere Regelungen
- Betriebsurlaub: Der Arbeitgeber kann höchstens drei Fünftel des Jahresurlaubs für Betriebsferien einplanen.
- Genehmigter Urlaub darf nur mit Zustimmung des Arbeitgebers geändert oder zurückgenommen werden.
- 24. und 31. Dezember sind nach TV-L § 6 (3) arbeitsfrei mit Entgeltfortzahlung, sofern die betrieblichen Verhältnisse dies
zulassen.
- Urlaub während Krankheit verfällt nicht und kann nachgeholt werden.
- Urlaub nach Tod: Erben können finanziellen Ausgleich verlangen, wenn der Verstorbene seinen Urlaub nicht mehr nehmen
konnte.
Berechnung des individuellen Urlaubsanspruchs
- Der Urlaubsanspruch wird an die tatsächliche Wochenarbeitszeit und die Anzahl der gearbeiteten Monate angepasst.
- So wird sichergestellt, dass jede Arbeitszeitregelung korrekt berücksichtigt wird.
Bei 6 Arbeitstag(en)/Woche= 36 Tage Urlaub im Kalenderjahr.
Bei 5 Arbeitstag(en)/Woche= 30 Tage Urlaub im Kalenderjahr.
Bei 4 Arbeitstag(en)/Woche= 24 Tage Urlaub im Kalenderjahr.
Bei 3 Arbeitstag(en)/Woche= 18 Tage Urlaub im Kalenderjahr.
Bei 2 Arbeitstag(en)/Woche= 12 Tage Urlaub im Kalenderjahr.
Bei 1 Arbeitstag(en)/Woche= 6 Tage Urlaub im Kalenderjahr.
Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf
einen vollen Urlaubstag aufgerundet. Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt (TV-L § 26).
Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden.
Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für
jeden vollen Beschäftigungsmonat.