Jubiläen:

Dienstjubiläum

 

Als Anerkennung für langjährige Mitarbeit erhalten Beschäftigte nach der Dienstvertragsordnung (DVO) zusätzlichen Erholungsurlaub:

  • nach 10 Jahren → 2 Tage
  • nach 20 Jahren → 4 Tage
  • nach 30 Jahren → 6 Tage
  • nach 40 Jahren → 8 Tage

 

Wer zählt?

Zur Beschäftigungszeit gehören alle Dienstjahre innerhalb des Bereichs der DVO, auch wenn zwischendurch der Anstellungsträger gewechselt hat. Zeiten eines Sonderurlaubs zählen nur dann, wenn dieser vorher als dienstlich notwendig anerkannt wurde.

 

Anspruch bei Austritt

Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem das Jubiläum erreicht wird.
Das heißt:

  • Auch wenn das Arbeitsverhältnis am Jubiläumstag endet, besteht der Anspruch.
  • Kann der Urlaub nicht mehr genommen werden, muss er ausgezahlt werden.

Das Landeskirchenamt empfiehlt, die Urlaubstage bei bevorstehendem Austritt schon vorab zu gewähren, damit keine Abgeltung nötig wird.

 

Wichtiger Hinweis

  • Der zusätzliche Urlaub gilt nur im Jubiläumsjahr.
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