Dienstjubiläum
Als Anerkennung für langjährige Mitarbeit erhalten Beschäftigte nach der Dienstvertragsordnung (DVO) zusätzlichen Erholungsurlaub:
Wer zählt?
Zur Beschäftigungszeit gehören alle Dienstjahre innerhalb des Bereichs der DVO, auch wenn zwischendurch der Anstellungsträger gewechselt hat. Zeiten eines Sonderurlaubs zählen nur dann, wenn dieser vorher als dienstlich notwendig anerkannt wurde.
Anspruch bei Austritt
Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem das Jubiläum erreicht wird.
Das heißt:
Das Landeskirchenamt empfiehlt, die Urlaubstage bei bevorstehendem Austritt schon vorab zu gewähren, damit keine Abgeltung nötig wird.
Wichtiger Hinweis