Jahressonderzahlung:

Jahressonderzahlung (TV-L / TVöD)

 

Die ehemals getrennt gezahlten Leistungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, sind im TV-L und TVöD zu einer Jahressonderzahlung zusammengefasst.

 

Anspruch und Auszahlung

  • Anspruch haben alle Beschäftigten, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen.
  • Die Auszahlung erfolgt mit dem Novembergehalt.
  • Grundlage ist die Eingruppierung zum 1. September.
  • Bemessungsgrundlage ist das Tabellenentgelt aus Juli, August und September (ohne Überstunden, Zulagen oder Prämien).
  • Bei späterer Einstellung gilt der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses.

 

Höhe der Jahressonderzahlung

TV-L (Stand 2024):

EG 1–4: 76,39 %

EG 5–8: 77,00 %

EG 9a–11: 63,20 %

EG 12–13: 35,32 %

EG 14–15: 21,38 %

 

TVöD (Sozial- und Erziehungsdienst, Stand 2024):

S 2–S 9: 84,51 %

S 10–S 18: 70,28 %

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